Legal, illegal, scheißegal – Der Fall Hinz wird zum Problem

Die StA Meiningen hat ermittelt, dass der Kali-Industrie im Werrarevier seit mindestens 1975 rechtswidrig erlaubt worden ist, die Werra und das Grundwasser mit ihren Abfällen zu versalzen. Keiner der Umweltminister hat geltendes Recht genutzt, um die Vernichtung des Ökosystems der Werra und die Versalzung des Trinkwassers zu beenden.

Die Ministerin Priska Hinz (B’90/Die Grünen) ist noch darüber hinaus gegangen. Der Fall Hinz, Teil VI und Finale

Den Nachweis können wir auf vier überzeugende Beispiele begrenzen, in denen die Ministerin rechtswidrig die Umsetzung europäischen Rechts behindert oder – ebenso rechtswidrig- zugunsten der K+S AG in Genehmigungsverfahren eingegriffen hat.

Die Werra als unsanierbares Gewässer – Der Vierphasenplan verhindert den Gewässerschutz

Am 28.September 2014 veröffentlich das hessische Umweltministerum eine Presseinformation mit dem Titel „Dauerhafte Lösung für Salzwasserproblematik in Werra und Oberweser“. Gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden der K+S AG teilt die Ministerin mit, dass die Werra so weit entlastet werden soll, dass sie im Jahre 2075 Süßwasserqualität erreicht hat. Damit war gemeint, dass die Werra dann, in einer Abfolge von vier Phasen („Vierphasenplan“), einen Chloridgehalt von 800 mg/L erreichen soll.

Damit war klar, dass die K+S AG nicht beabsichtigt, die gesetzlichen Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen. Diese verlangt nämlich, dass die Gewässer bis 2027 den „guten ökologischen Zustand“ erreichen. Der Vierphasenplan lässt aber zu, dass die Werra mit einem Chloridgehalt von 800 mg/L im schlechtesten Qualitätszustand verbleibt, den die Richtlinie definiert:

W. Hölzel/WWA, „Grenzwerte, Zielwerte, Schwellenwerte, „Süßwasserqualität“ – Werra und Weser als „Opfergebiete außerhalb des Schutzregimes der Wasserrahmenrichtlinie. Die Anstrengungen des Hessischen Umweltministeriums, den Gewässerschutz der Richtlinie 2000/60/EG in der Flussgebietseinheit Weser zum Vorteil des Kaliherstellers K+S auszuhebeln und die Öffentlichkeit zu täuschen“, Ss. 33-35, https://bit.ly/3CdupmG

Solche „verminderten Umweltziele“ lässt die WRRL nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, etwa wenn die Werra als stark belastetes und unsanierbares Gewässer eingestuft werden könnte oder wenn sie ein natürlicher Salzwasserfluss wäre. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor:

W. Hölzel/WWA, a.a.O., https://bit.ly/3CdupmG, Ss. 13-27

Ein von der K+S AG beauftragtes Rechtsgutachten weist allerdings darauf hin, dass die Herabstufung der Werra und die Anwendung verminderter Umweltziele noch nicht ausreicht, um die Entsorgungstätigkeit der K+S AG dauerhaft vor der Anwendung der WRRL zu schützen. Dazu, so der Gutachter, müssten auch die Maßnahmen der Bewirtschaftungspläne verschleppt werden:

M. Reinhardt,“Rechtsgutachten: Wasserrechtliche Anforderungen an eine dauerhafte Lösung für die Salzwasserproblematik in Werra und Oberweser – Zum Vierphasenplan des Landes Hessen und der K+S AG“, Februar 2015

W. Hölzel/WWA, a.a.O., https://bit.ly/3Cdup , S. 3-7

Die grundsätzliche Rechtswidrigkeit ders „Vierphasenplans“ ist allerdings nicht unbemerkt geblieben:

Der Vier-Phasen-Plan ist materiell mit den Vorgaben der WRRL unvereinbar. Es ist nicht möglich, gestützt auf Art. 4 Abs. 5 WRRL/ § 30 WHG abweichende Umweltziele in Anspruch zu nehmen, die in der Sache dem Vier-Phasen Plan entsprechen.
Auch in formeller Hinsicht ist die bislang vorliegende Ausnahmeprüfung, die nach Art. 4 Abs. 5 d) zwingend im Bewirtschaftungsplan zu integrieren ist, in erheblicher Weise lücken- und fehlerhaft.“

S Laskowski, R. Verheyen, „Rechtsgutachten: Weser- und Werra-Versalzung – Vereinbarkeit der Vorschläge Hessens an die FGG Weser mit europäischem und deutschem Wasserrecht, S. 93

Den Rest kennen wir aus den Ermittlungen der StA Meiningen. Dort wird ein korruptives Verhältnis zwischen dem Hessischen Umweltministerium, der dortige Genehmigungsbehörde und der K+S AG beschrieben. Das Ministerium hat große Anstrengungen unternommen, um den Vierphasenplan zur Grundlage der Bewirtschaftungspläne für die FGE Weser zu machen und damit dem Interesse der K+S AG entgegen zu kommen:

Nach der Vereinbarung des 4-Phasenplans zwischen dem Land Hessen und der Firma Kali und Salz investierten die hessische Umweltministerin und der Beamte X, nach dessen Pensionierung
im August 2015 der Referatsleiter Y. ganz erhebliche Energie in die Umsetzung des 4-Phasenplans, wobei sie streckenweise sehr eng und koordiniert mit dem Vorstand der Firma Kali und Salz zusammenwirkten. Eines dieser mit hohem Aufwand betriebenen gemeinsamen Projekte bestand darin, in den Verhandlungen der FGG Weser zu erreichen, dass der 4-Phasenplan Inhalt der dort zu verabschiedenden Maßnahmepläne zur Erreichung des nach europäischem Recht vorgeschriebenen guten ökologischen Zustands von Werra und Weser wird. (…) Ziel des gemeinsamen Vorgehens der Genannten war es, eine europarechtliche Anerkennung des 4-Phasenplans zu erreichen und ihm im Gewand der Maßnahmepläne der FGG Weser möglichst hohe faktische Geltungskraft zu verschaffen.“

Einnstellungsverfügung der StA Meiningen vom 13.04.2021

Die Verpressung von Abwässern – Der Untergrund hat keine Mauern

Die Betriebe der Kali-Industrie haben Teile ihrer Abwässer über viele Jahrzehnte in den Untergrund verpresst. In der DDR ist dieser Entsorgungsweg schon um 1975 geschlossen worden, weil Trinkwasservorräte zu versalzen begannen, in Hessen ist die Verpressung bis 2021 fortgesetzt worden. Genehmigungsgrundlage war die Annahme, dass die verpressten Abwässer im Untergrund verbleiben. Es war den Behörden allerdings bekannt, dass die Annahme nicht zutrifft; die verpressten Abwwässer steigen durch die Grundwasser- und Trinkwasserstockwerke auf und gelangen schließlich als „diffuse Einträge“ in die Werra. Insgesamt sind deutlich mehr als 1 Milliarde Kubikmeter der Abwässer verpresst worden.

1975 ist in Westdeutschland das Wasserhaushaltsgesetz inkraft getreten; dessen „Besorgnisgrundsatz“ hat die Möglichkeit eröffnet, der Kali-Industrie die Verpressung ihrer Abwässer zu untersagen. Das ist nicht erfolgt.

In den Jahren 2011 bis 2014 haben sich die Randbedingungen geändert. Die hessische Fachbehörde HLUG war nicht mehr bereit, die Machenschaften zugunsten der K+S AG weiter zu verantworten. Unter Berufung auf den Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes hat sie die weitere Verpressung von Salzabwässern abgelehnt. Das war nicht im Sinne der K+S AG und offenbar auch nicht im Sinne der damaligen Ministerin. Zunächst wurde Druck auf die Behörde ausgeübt:

Den Rest kann man in den Ermittlungen der StA Meiningen nachlesen: Die Fachbehörde wurde nicht mehr beteiligt, die Rechtsabteilungen des Ministeriums und der Genehmigungsbehörde wurden ersetzt durch Rechtsanwälte, die von K+S ausgesucht und bezahlt worden sind. In gemeinsamer Arbeit der K+S AG, des RP Kassel und des Umweltministeriums wurde ein geologisches Gutachten verfälscht und ein juristisches Gefälligkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Dies war die Basis, um die Rechtmäßigkeit der schließlich bis 2021 erlaubten Abwasserverpressung vorzutäuschen.

Keine Umweltschäden durch die Einleitung der K+S-Abwässer in die Werra? – Keine Haftung für K+S?

Die europäische Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG soll bei Umweltschäden das Verursacherprinzip durchsetzen, um so Umweltschäden zu vermeiden und Mittel für deren Sanierung von den Verursachern eintreiben zu können: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0035&from=GA . Die Mitgliedsstaaten der EU müssen alle Schäden nach Brüssel melden, die nach dem 30.04.2007 eingetreten sind.

Einer größten Umweltschäden der letzten Jahrzehnte in Deutschland dürfte die Versalzung von Werra und Weser und des Grundwassers durch die Abwässer der Kali-Industrie sein. Die Hessische Landesregierung ist aber der Ansicht, dass hier keinerlei Schäden eingetreten sind, die meldepflichtig wären. Die Argumentation der Umweltministerin Priska Hinz ist kurios.

Ein meldepflichtiger Umweltschaden, so die Ministerin, sei nicht eingetreten, weil …

  • … die einschlägigen Genehmigungen bereits vor dem 30.04.2007 erteilt worden seien und
  • das Regierungspräsidium festgestellt habe, dass kein Schaden eingetreten sei.

Eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation finden sie in folgendem Blogpost:

Gefährliche Nachbarn – Die Flutung der Grube Springen und die benachbarte Untertagedeponie für „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in Herfa-Neurode

Die K+S AG hatte seit Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie im Jahre 2000 nichts unternommen, um den Abstoß ihrer Abwässer auf ein rechtlich noch zulässiges Maß zu verringern. Im Gegenteil: allein die Haldenlaugen haben sich seit 2008 verdoppelt. Die Werra kann deshalb die Produktionsabwässer des Unternehmens nicht mehr aufnehmen. Es drohen erneut Produktionseinschränkungen.

Bislang werden die Abwässer „standortfern“ in aufgelassene Bergwerke verklappt. Dieser Entsorgungsweg ist allerdings nicht sicher, weil Bergsenkungen und Gasaustritte aus dem Boden registriert werden:

Der aktuell erhoffte Ausweg aus dem dauernden Entsorgungsdilemma soll die Flutung von Teilen des Grube Springen mit den Produktionsabwässern sein. Dieser Entsorgungsweg war schon 2005-2007 diskutiert, damals aber wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden. Auch in dem 2021 abgeschlossenen Genehmigungsverfahren war das Vorhaben umstritten, aber in Thüringen trotzdem erlaubt worden. K+S wollte schon im Frühjahr 2022 mit der Einstapelung beginnen.

Das setzt allerdings die Zustimmung des betroffenen Landes Hessen voraus. Das Regierungspräsidium Kassel hatte zu überprüfen, ob das Land sein Einvernehmen erklären kann. Die Behörde hatte aber bereits 2021 darauf hingewiesen, dass der nach Bundesrecht erforderliche „bergsicherheitliche Zweck“ von K+S nicht nachgewiesen sei und dass deshalb die Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden könne. Daraufhin hat die Ministerin Priska Hinz der Behörde per Erlass untersagt, die Frage des „bergsicherheitlichen Zwecks“ zu überprüfen. Offenbar wollte sie zugunsten der K+S AG rechtliche und sicherheitliche Bedenken aus dem Weg räumen.

Das hat nicht gereicht. Das Regierungspräsidium Kassel hat im August 2022 das Einvernehmen abgelehnt, weil K+S die Unbedenklichkeit ihres Vorhabens nicht nachgewiesen habe:

Ein Eingriff in das Bundesbergrecht

Mit ihrem Erlass hat die Ministerin versucht, die Vorgaben des Bergrechts auszuhebeln. Dazu ist sie nicht befugt. Wir müssen aber befürchten, dass erneut, wie im Zusammenhang mit der Verpressung von Abwässern in den Untergrund, rechtswidrig in ein Genehmigungsverfahren eingegriffen wird. Vielleicht ist die Ministerin der Meinung, das hohe Risiko einer Umweltkatastrophe im Werratal übernehmen zu können. Wir sind der Meinung, dass ihr dies nicht zugemutet werden sollte. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Anrainer gegen eine Genehmigung zur Flutung der Grube Springen mit den Abwässern der K+S AG klagen werden.


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