Wer hat die Verantwortung und wer kann sie nicht tragen?

Wieder ein Konflikt zwischen der Ministerin Priska Hinz und einer Behörde. Der Fall Hinz, Teil V

Wir haben gesehen, dass das Entsorgungssystem der K+S AG regelmäßig zu Engpässen führt. Abhilfe wäre ebenso regelmäßig möglich gewesen, aber sie war wohl nicht erwünscht. Die Engpässe waren nämlich Anlass und Vorwand, rechtswidrige Erlaubnisse zu fordern und zu erteilen. Die Ministerin war in besonders peinlicher Weise in die Machenschaften verstrickt. Das können wir wissen, weil die StA Meiningen den Schrift- und Emailverkehr zwischen der K+S AG, dem Ministerium und dem Regierungspräsidium Kassel auswerten konnte.

Ineffiziente „KKF-Anlage“

Im Jahre 2014 hat die K-UTEC AG Salt Technologies eine Kombination von Aufbereitungsverfahren vorgestellt, mit der eine abstoßfreie Kaliproduktion im Werra-Fulda-Revier möglich gewesen wäre. Die K+S AG hat es abgelehnt, diesen Vorschlag zu übernehmen und stattdessen angekündigt, eine eigene Anlage zur Aufbereitung ihrer Produktionsabwässer bauen zu wollen.

Als diese „KKF-Anlage“ 2018 in Betrieb genommen wurde, stellte sich bald heraus, dass sie die Entsorgungsprobleme der K+S AG nicht würde lösen können. Sie erzeugte selbst so viele Salzabfälle, dass hierfür weitere Entsorgungswege gesucht werden mussten. Beabsichtigt war, wie schon 2007 und 2009 angekündigt (und verworfen), die Flutung der aufgegebenen Grube Springen. Dort hatte K+S schon 2007 die Laugen der Halde Neuhof-Ellers „vorübergehend“ in einem Notstapel untergebracht. Dieser wurde später mit einem „Versuchsstapel“ ergänzt, die Abwässer sind nie zurückgeholt worden.

Die K+S AG hatte ein „Großforschungsprojekt“ angekündigt, um nachzuweisen, dass die eingestapelten Abwässer keine Gefahr für die benachbarten Untertagedeponie darstellen.

Unzureichende „Großforschung“

Nach eigenen Aussagen der K+S AG ist der Fortbestand des Unternehmens davon abhängig, dass ihm die Einstapelung ihrer Abwässer in die Grube Springen genehmigt wird. Dieses Vorhaben ist umstritten, weil in direkt benachbarten Grubenteilen erhebliche Mengen an Industrieabfällen eingelagert sind. Die K+S AG betreibt dort die Untertage“verwertung“ von Aschen und Rauchgasrückständen sowie die Untertagedeponie für „besonders überwachungsbedürftige Anfälle“ Herfa-Neurode. Für die dort eingelagerten Rückstände ist die trockene Verwahrung Genehmigungsvoraussetzung. Kämen diese Stoffe in Kontakt mit den K+S-Abwässern, würde das eine Umweltkatastrophe von europäischer Größenordnung auslösen.

Diese Gefahr besteht durchaus. Die Abwässer sind nämlich in der Lage, über Lösevorgänge und chemische Reaktionen und daraus folgende Streckenstürze die Wegsamkeiten in die zu schützenden Grubenteile mit Industrieabfällen selbst zu schaffen.

Die Frage ist: Wann wird die Katastrophe eintreten?

Die Folgen könnte niemand verantworten, auch nicht die Ministerin Hinz. Nun hat auch das Regierungspräsidium Kassel sich geweigert, die Verantwortung für die gewünschte Genehmigung zu übernehmen. Das muss uns alarmieren, denn die Behörde hat in den vergangenen Jahrzehnten wenig Bedenken gezeigt, der K+S AG rechtswidrige Genehmigungen zum Schaden der Flussanreiner zu erteilen. Offenbar geht es hier nicht mehr um eine Risikoanwägung, also um die Frage, ob eine Umweltkatastrophe eintreten könnte. Die Frage ist nur noch: wann wird die Katastrophe eintreten?

K+S hat eine Maßnahme beantragt, die auf dem Gebiet des Landes Thüringen durchgeführt wird. Der genutzte Bereich grenzt an den Sicherheitspfeiler, der die Gruben Springen und Hattorf voneinander trennt. Der Pfeiler soll durchbohrt und sein Durchmesser verringert werden, das kann Auswirkungen auf hessische Gruben haben. Für solche Maßnahmen ist in einem Staatsvertrag festgelegt worden, dass eine Genehmigung das Einvernehmen des betroffenen Nachbarlandes voraussetzt.

Hierfür zuständig ist das Regierungspräsidium Kassel als hessische Genehmigungsbehörde. Sie stützt sich auf ein Gutachten:

RP Kassel, Schreiben an TLUGN vom 02.08.2022, Vorläufige Ablehnung des Einvernehmens, https://bit.ly/3Visztv

DEEP.KBB, Gutachterbericht zu den Antragsunterlagen zur „7. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan Werk Werra Grube Merkers“ der K+S Minerals and Agriculture GmbH, 19.07.2022, https://bit.ly/3rTHYmC

Wie argumentieren die Behörde und die Gutachter?

Das Umweltministerium hatte den Untersuchungsbereich für die Erklärung des Einvernehmens zuvor erheblich eingeschränkt. Die wichtigste Genehmigungsvoraussetzung ist der Nachweis eines „bergsicherheitlichen Zwecks“. Das Ministerium hat der Behörde per Erlass untersagt, dies zu überprüfen.

I Zusammenfassung der Ergebnisse

Trotz dieser Einschränkung kann die Genehmigungsbehörde der Einstapelung von K+S-Abwässern nicht zustimmen. Sie kommt nach einer „vertieften fachlich-inhaltlichen Überprüfung“ zu dem Schluss, dass „die aktuell vorliegenden Unterlagen nicht geeignet (sind), die Zulassungsfähigkeit der geplanten Maßnahme vollumfänglich zu belegen„.

Die Behörde und die Gutachter gehen sogar davon aus, dass der Nachweis der Unbedenklichkeit wegen der komplexen Bedingungen am Stapelort grundsätzlich nicht geführt werden kann – selbst dann, wenn die Antragstellerin einmal alle erforderlichen Nachweise beigebracht haben sollte.

II Die Antragstellerin hat die Überprüfung zum Zweck einer Einvernehmenserklärung verzögert, weil immer noch nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind

Die Antragstellerin wollte schon im ersten Halbjahr 2022 mit der Einstapelung ihrer Produktionsabwässer in die Grube Springen beginnen. Die Behörde teilt mit, dass erst im Dezember 2021 die Unterlagen so weit vollständig waren, dass sie einen ersten Eindruck über das Vorhaben gewinnen konnte. Nach jetziger Kenntnislage sind aber immer noch umgfangreiche weitere Untersuchungen nötig.

Die Einwände des Regierungspräsidiums seien z.T. schon vor Jahren der K+S AG zur Kenntnis gegeben, aber von der Antragstellerin nicht beachtet worden. Die über Jahrzehnte zusammengetragenen Unterlagen seine zwar sehr umfangreich, ließen aber manchmal die notwendige Konsistenz vermissen. Damit sei ihre Überprüfung zumindest erschwert und manchmal auch nicht möglich. Die angestellten Berechnungen seien zwar umfangreich und korrekt, es sei aber nucht nachgewiesen, dass die benutzten Eingangsparamater die Gegebenheiten zutreffend und auch für den ungünstigsten Fall beschrieben.

Mit anderen Worten: Der Antrag verfehlt auch die Mindestanforderungen.

III Die Überprüfung der wichtigsten Genehmigungsvoraussetzung ist durch Erlass untersagt worden

Eine Genehmigung der von der K+S AG beantragten Einstapelung ihrer Abwässer erfordert, dass ein „bergsicherheitlicher Zweck“ vorliegt und dessen Umsetzung nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass die Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn zuvor eine Gefährdung der Bergsicherheit gegeben ist, die mit der beantragten Maßnahme beseitigt wird.

Die Ministerin hat den Untersuchungsbereich des RP Kassel durch einen Erlass eingeschränkt. Die Frage des „bergsicherheitlichen Zwecks“ darf nicht überprüft werden.

Die K+S AG begründet ihren Antrag mit den seit 1965 am Querort 23 in das Bergwerk eintretenden Wässer. Sie gefährden lt. Antrag den Sicherheitspfeiler zwischen den Gruben Merkers und Wintershall. Mit der beantragten Einstapelung der K+S-Abwässer werde die Gefahr beseitigt und damit die Vorgabe des bergsicherheitlichen Zwecks erfüllt.

Das RP Kassel betont noch einmal, dass die Überprüfung dieses „bergsicherheitlichen Zwecks“ durch Ministerialerlass untersagt ist und auch nicht durchgeführt worden sei. Die Behörde weist aber auf Widersprüche und gravierende Mängel des K+S-Antrags hin und bezieht sich dabei auf den hier zuständigen Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen:

  1. Der Staatsvertrag verbiete jede Schwächung des Sicherheitspfeilers, sei es durch Verhieb, Durchörterung oder durch die Herstellung von Untersuchungsbohrlöchern. Diese Arbeiten werden aber im Zuge der beantragten Maßnahmen durchgeführt. Außerdem komme es durch die Einstapelung von Abwässern im Pfeiler zur Durchfeuchtung und zu Auf- und Umlösevorgängen. Der Gutachter habe bestätigt, dass damit die Dicht- und Trageelemente des Pfeilers geschwächt werden. Der Antrag widerspreche somit dem Staatsvertrag und sei schon deshalb nicht genehmigungsfähig.
  2. Die Antragstellerin sei allerdings, im Gegensatz zu dem Behördengutachter der Meinung, dass eine Schwächung durch die eingestapelten Abwässer nicht eintreten werde. Wenn das aber zuträfe, dann sei nicht plausibel, dass ausgerechnet die vergleichsweise geringe Menge der am Querort 23 eindringenden Wässer eine Gefahr für den Pfeiler sein könnten. Ohne diesen bergsicherheitlichen Zweck sei der Antrag grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die Überprüfung habe die Ministerin aber untersagt.
  3. Wenn aber die Abwässer aus dem Querort 23 tatsächlich die Sicherheit des Bergwerks gefährden könnten und deshalb Maßnahmen erforderlich sind, dann müsse nach Bergrecht zunächst der „bergsicherheitliche Zweck“ überprüft werden. Das habe die Ministerin aber ausgeschlossen.
  4. Wenn aber der bergsicherheitliche Zweck nachgewiesen sei, dann müsse zunächst überprüft werden, ob das Ziel der Maßnahmen nicht mit geringerem Eigriff zu erreichen sei, etwa durch Versatz mit festen Abfällen. Das habe die Antragstellerin aber trotz Aufforderung bisher unterlassen.

Mit anderen Worten: Die Behörde weist die Ministerin hier darauf hin, dass ihr Erlass zwingende bergrechtliche Vorgaben aushebelt. Dazu ist die Ministerin nicht befugt. Wenn die Behörde hätte überprüfen dürfen, ob ein „bergsicherheitlicher Zweck“ gegeben sei, dann hätte dessen offenkundiges Fehlen jede weitere Überprüfung überflüssig gemacht. Der Antrag ist schon deshalb nicht genehmigungsfähig.

IV Die eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, die Zulassungsfähigkeit nachzuweisen

Wegen der Nachbarschaft zu den Betrieben der Untertageverwertung und der Untertagedeponie muss das Vorhaben der K+S AG die dort geltenden Vorgaben erfüllen. Zum Nachweis will die K+S AG eine „Großforschungsprojekt“ durchgeführt haben. Man könnte deshalb erwarten, dass deren Ergebnisse geordnet, vollständig und überprüfbar präsentiert werden. Inhaltlich sollten die Ergebnisse zutreffen und keine Lücken aufweisen; zumindest sollten Lücken nicht versteckt werden. Nach Meinung der Gutachter und der RP Kassel sind diese Anforderungen höchsten teilweise erfüllt.

Formale Kritik

Der Umfang der Antragsunterlagen sowie der Umstand, dass es sich um eine über einen längeren Zeitraum aus Einzeldokumenten zusammengestellte („gewachsene“) Dokumentation handelt, erschweren die fachlich-inhaltliche Prüfung. (…) Seitens der Antragstellerin wurde darauf verzichtet, die Gesamtheit der Antragsunterlagen hinsichtlich der
Erweiterung und Anpassungen von Daten, Inhalten, Annahmen, Herleitungen und Argumenten zu aktualisieren oder Änderungen zumindest in jedem Fall eindeutig kenntlich zu machen. Damit bleiben auch die durch spätere Unterlagen mutmaßlich überholten oder irrelevant gewordenen Aspekte Bestandteile des Antrags, die im Widerspruch zu Antragsinhalten jüngeren Datums stehen können. (…) Es besteht darüber hinaus die grundsätzliche Schwierigkeit, dass ein von der Antragstellerin intendiertes Gesamtkonzept nicht unmittelbar erkennbar ist, das alle dokumentierten Daten und Ergebnisse im Sinne einer abschließenden Modellbildung zusammenführt. (…) Wesentliche Anforderungen an einen dem Zweck angemessenen, verfahrensüblichen Umfang sowie an
eine kongruente und nachvollziehbare Form, Gliederung und Struktur der Antragsunterlagen sehen die Gutachter damit nicht oder nur eingeschränkt erfüllt.“

DEEP.KBB, a.a.O., S. 29

Außerdem wird kritisiert, dass die angestellten Berechnungen zwar umfangreich und korrekt seien, es sei aber nicht nachgewiesen, dass die benutzten Eingangsparamater die Gegebenheiten zutreffend und auch für den ungünstigsten Fall beschreiben.

Inhaltliche Kritik

Auch die inhaltliche Kritik ist erheblich. Die Gutachter bemängeln, dass K+S nicht alle mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Erkunden angewandt habe. Geochemische Aspekte seien nicht hinreichend überprüft, sondern auf der Basis generalisierter Annahmen bewertet worden. Vor allem habe es K+S trotz mehrfacher Anforderung unterlassen, ihren Betrachtungen die jeweils „ungünstigsten Situation“ zugrunde zu legen.

Dies vor dem Hintergrund, dass nach Dafürhalten der Gutachter allein aus geochemisch thermodynamischer Sicht insgesamt der Nachweis nicht erbracht wurde, dass eine Lösungseinwirkung auf den MSSPF in standsicherheitlich relevantem Ausmaß bis hin zu seiner vollständigen Durchlösung für jede Situation im Grubengebäude verlässlich ausgeschlossen werden kann.“

DEEP.KBB, a.a.O., S. 31

Damit sind inhaltlich wie formal die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Das Regierungspräsidium fügt noch hinzu:

Meine Zweifel an dem Vorliegen eines bergsicherheitlichen Zwecks habe ich im Übrigen im Schreiben vom 09.11.2020 dargelegt.“

RP Kassel, a.a.O.

Das war noch vor dem erwähnten Ministerialerlass. Jetzt wissen wir, dass die Ministerin mit dem erwähnten Erlass ein Genehmigungshindernis aus dem Weg räumen wollte. Das ist rechtswidrig.

Damit fehlt auch die grundlegende Voraussetzung für die Genehmigung zur Einstapelung der K+S-Abwässer in die Grube Springen.

V Wegen der besonderen Bedingungen am Stapelort ist nicht auszuschließen, dass der Antrag grundsätzlich nicht genehmigt werden kann

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in Abschnitt 4, Seite 32 ff., des Gutachterberichts wären bei Fortführung des Verfahrens zwingend weitere Untersuchungen durchzuführen
und die Antragsunterlagen unter Beachtung der gutachterlichen Aussagen zu vertiefen und zu ergänzen, um die Kenntnislücken zu schließen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren, ohne dass hieraus zum jetzigen Zeitpunkt der Schluss gezogen werden kann, dass bei Abarbeitung dieser Punkte letztendlich die Zulassungsfähgkeit der Maßnahme nachgewiesen werden kann. Dies bleibt einer weiteren Prüfung der dann vorgelegten Unterlagen vorbehalten.“

RP Kassel, a.a.O.

Erste Reaktionen der Ministerin

Die hessische Umweltministerin hat demgegenüber im Landtag die Meinung vertreten, dass der Gutachter keine grundsätzlichen Probleme sehe, die einer Genehmigung im Wege stehen könnten. Das können wir dem Gutachten so nicht entnehmen.

Wir können dann nicht übersehen, dass die Ministerin die Genehmigungsbehörde schon im Vorfeld per Erlass angewiesen hatte, die wichtigsten Genehmigungshindernisse nicht zu überprüfen.

Wir müssen deshalb davon ausgehen, dass die Ministerin den Antrag auf Flutung der Grube Springen mit den Abwässern der K+S AG unter allen Umständen genehmigt sehen will – ohne Rücksicht auf die Folgen und auf eine mögliche Rechtswidrigkeit, Es wäre nicht das erste Mal.

Damit werden wir uns im nächsten Blogpost beschäftigen: „Legal, illegal, scheißegal … Die Ministerin, die K+S AG und das Recht“.


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