Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht. Der Fall Hinz, Teil IV

Die K+S AG hat nichts unternommen, um die Vorgaben des deutschen Wasserrechts und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie einhalten zu können und wurde dabei politisch unterstützt. Auf den ersten Blick ein Triumpf: das Recht gilt für alle, nur nicht für große Umweltverschmutzer. Tatsächlich hat sich das Unternehmen in eine unhaltbare Situation gebracht.

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie ist seit dem Jahre 2000 rechtsgültig. Sie schreibt vor, dass bis 2027 alle Gewässer der Mitgliedsstaaten den – wohldefinierten – „guten ökologischen Zustand“ erreichen.

Die Verursacherin der Gewässerverschmutzung, die K+S AG, hätte dazu die Menge der abgestoßenen Salzabfälle verringern müssen. Das ist nicht geschehen, obwohl die technischen Möglichkeiten dazu bestehen. Im Falle der Flussgebietseinheit Weser, also für die Flüsse Werra und Weser, ist dieses Ziel nicht mehr fristgerecht zu erreichen, ohne den Kalibergbau an der Werra einzustellen und die Rückstandshalden abzubauen.

Das Land Hessen hat jetzt die alleinige Verantwortung

In der mit dem Land Hessen im Jahre 2009 vereinbarten „Gesamtstrategie zur Verminderung von Umweltbelastungen“ wurde festgelegt, dass die in Thüringen anfallenden Betriebsabfälle nach Hessen gepumpt und erst dort über die verschiedenen Entsorgungswege in die Werra geleitet werden. Diese, umständlich und unglaubwürdig begründete Umstrukturierung hat zur Folge, dass ausschließlich das Land Hessen die zu erteilenden Genehmigungen und den katastrophalen Zustand von Werra und Weser zu verantworten hat.

Die Ministerin hat diese Vollmacht genutzt. Auch nach 2009 sind der K+S AG Genehmigungen erteilt worden, die nach Ansicht der StA Meiningen ausschließlich rechtswidrig sind und auf korruptive Weise erfolgt sind:

Die Ministerin aber versucht, der Öffentlichkeit rosafarbenen Sand in die Augen zu streuen. „Wir bleiben auf unserem Weg, um bis 2027 das gute ökologische Potential in der Weser zu erreichen“ schrieb sie beispielsweise in einer Pressemitteilung. Diesen Satz kann man nur bewundern, denn er ist einerseits wortwörtlich zutreffend, andererseits vertuscht er das tatsächliche Vorhaben der Priska Hinz:

Die Rechtsfolgen des „Vierphasenplans“ werden vertuscht

Das „gute ökologische Potential“ als Begriff der Wasserrahmenrichtlinie klingt zwar scheinbar positiv, er kommt aber nur dann zum Tragen, wenn man ein Gewässer als „stark verändert“ bzw. „unsanierbar“ herabstuft und so versucht, das Gewässer aus dem Schutz der Wasserrahmenrichtlinie zu nehmen. Der Begriff „gutes ökologisches Potential“ kennzeichnet genau den Zustand, in dem sich der Fluss seit Jahrzehnten befindet: Wegen des vernichteten Süßwasser-Ökosystems ist er in die schlechteste Qualitätsstufe eingeordnet. Genau dieses Ziel aber hatte die Ministerin 2014 in ihrem „Vierphasenplan“ mit der K+S AG vereinbart. Ein von der K+S AG in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten hatte strategisch und taktisch den Schleichweg vorgeschlagen, um Werra und Weser zu „Opfergebieten außerhalb des Schutzregimes der Wasserrahmenrichtlinie“ zu machen:

M. Reinhardt, Wasserrechtliche Anforderungen an eine dauerhafte
Lösung für die Salzabwasserproblematik in Werra und
Oberweser, – Zum Vierphasenplan des Landes Hessen und der K+S AG –, Rechtsgutachten, https://bit.ly/3Eqq95U

Die hessische Umweltministerin musste nur noch dafür sorgen, dass ihr Vierphasenplan eine Art von Rechtsverbindlichkeit erlangt:

Nach der Vereinbarung des 4-Phasenplans zwischen dem Land Hessen und der Firma Kali und Salz investierten die hessische Umweltministerin und der Beamte X, nach dessen Pensionierung im August 2015 der Referatsleiter Y ganz erhebliche Energie in die Umsetzung des 4-Phasenplans, wobei sie streckenweise sehr eng und koordiniert mit dem Vorstand der Firma Kali und Salz zusammenwirkten. Eines dieser mit hohem Aufwand betriebenen gemeinsamen Projekte bestand darin, in den Verhandlungen der FGG Weser zu erreichen, dass der 4-Phasenplan Inhalt der dort zu verabschiedenden Maßnahmepläne zur Erreichung des nach europäischem Recht vorgeschriebenen guten ökologischen Zustands von Werra und Weser wird. In diesem Zusammenhang traten die Beteiligten auch koordiniert in Verhandlungen mit der EU-Kommission ein mit dem Ziel, ein bereits im Jahr 2012 angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik zu beenden. Dieses Vertragsverletzungsverfahren war deshalb angestrengt worden, weil europarechtliche Zielvorgaben zur Reduzierung der Belastung der Werra mit den Salzabwässern der Firma Kali und Salz nur unzureichend durch die zuständigen Funktionsträger, hier die FGG Weser, umgesetzt waren. Ziel des gemeinsamen Vorgehens der Genannten war es , eine europarechtliche Anerkennung des 4-Phasenptans zu erreichen und ihm im Gewand der Maßnahmepläne der FGG Weser möglichst hohe faktische Geltungskraft zu verschaffen.“

Einstellungsverfügung der StA Meiningen vom 13.04.2021, S. 16, Abs. 6; die hier genannten Namen wurden vom Autor verschleiert. Insgesamt werden im Schreiben der StA Meiningen 49 Personen benannt, die seit ca. 1975 an den vielfach beschriebenen Machenschaften beteiligt waren.

W. Hölzel/WWA, Grenzwerte, Zielwerte, Schwellenwerte, „Süßwasserqualität“ – Die Anstrengungen des Hessischen Umweltministeriums, den Gewässerschutz der Richtlinie 2000/60/EG in der Flussgebietseinheit Weser zum Vorteil des Kaliherstellers K+S auszuhebeln und die Öffentlichkeit zu täuschen, März 2022 https://bit.ly/3CdupmG

Das Ziel hat die Ministerin erreicht. In den Bewirtschaftungsplänen 2015-2021 und 2022-2024 ist die Werra zu einem unsanierbaren Fluss herabgestuft: die Verursacherin K+S wird dort nicht mehr verpflichtet, die Umsetzungsgfristen und Qualitätsziele der Wasserrahmenrichtlinie einzuhalten.

Wir gehen allerdings davon aus, dass diese Herabstufung nicht rechtmäßig ist. Wir konnten nachweisen, dass hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind:

W. Hölzel/WWA, a.a.O., Ss. 2-38

Auch der K+S-Rechtsgutachter deutet an, dass sein Schleichweg „rechtlich nicht unproblematisch“ ist:

M. Reinhardt, a.a.O., Ss. 10 und 29

Die K+S AG hat ihre Entsorgung wieder an die Wand gefahren

Die K+S AG muss also die versalzenen Flüsse Werra und Weser nicht mehr qualitativ verbessern – vorausgesetzt, dass der „Schleichweg“ nicht rechtlich angefochten wird. Allerdings hat die Wasserrahmenrichtlinie weiterhin Bestand für die FG Weser. Das bedeutet in diesem Falle, dass die für die Werra geltenden Grenzwerte nicht erhöht werden können. Es rächt sich wieder einmal der grundsätzliche Mangel des K+S-Entsorgungskonzepts: alle Entsorgungswege führen in die Werra und die Menge der Abwässer wird bis zur Betriebseinstellung zunehmen. Das muss zu einem Engpass führen: Seit 2008 hat sich die Menge der Haldenlaugen von 2 Mio. Kubikmeter/Jahr auf 4 Mio. Kubikmeter/Jahr verdoppelt. Der Fluss kann schon jetzt die Betriebsabwässer nicht mehr aufnehmen; bis zur Betriebseinstellung werden auch beträchtliche Teile der Haldenlaugen anderweitig entsorgt werden müssen. Vor dem jetzt eingetretenen Entsorgungsenpass hatte das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) schon 2006 gewarnt.

Das Unternehmen braucht jetzt dringend andere Entsorgungsmöglichkeiten.

Vorgesehen für diesen finalen Notfall ist die Flutung der Grube Springen mit K+S-Abwässern, bergmännisch als „Einstapeln“ bezeichnet. Im Pilotprojekt Werra-Salzwasser ist dieser Entsorgungsweg noch als unverantwortbar zurückgewiesen worden. In Thüringen ist der Antrag bereits genehmigt, aber die K+S AG ist noch nicht am Ziel ihrer Träume: die hessische Genehmigungsbehörde will die Verantwortung nicht übernehmen und hat das erforderliche Einvernehmen verweigert. Das muss man ernst nehmen, denn kein Beamter würde grundlos seine Karriere gefährden, indem er seiner Ministerin einen Wunsch ablehnt:

Demnächst lesen Sie Teil V der Serie Der Fall Hinz: Wer hat die Verantwortung und wer kann sie nicht tragen – Wieder ein Konflikt zwischen der Ministerin und einer Fachbehörde


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