Schöne Worte, grüne Heuchelei

„(Wir) bleiben auf unserem Weg, um bis 2027 das gute ökologische Potential in der Weser zu erreichen“ schreibt die bündnisgrüne Umweltministerin in einer Pressemitteilung (https://bit.ly/3rgAA5w). Wir erleben hier ein flussgebietsübergreifendes Täuschungsmanöver, denn tatsächlich werden Werra und Weser geopfert.

Der aktuelle Bewirtschaftungsplan legt fest, dass es für die Werra auch bis 2027 keine Verbesserung geben soll. Der Fluss ist seit mindestens 1942 in einem Zustand, welcher der schlechtesten Qualitätsstufe der Wasserrahmenrichtlinie entspricht. Dem „Vierphasenplan“ der Ministerin können wir entnehmen, dass dies auch nach 2075 so bleiben soll. Wir untersuchen weiter, wie dies durchgesetzt wird, Folge 7.

Grenzwerte, Zielwerte, Schwellenwerte, die Qualitätsziele der Richtlinie 2000/60/EG und die „Süßwasserqualität“.

Ziel der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist es, den Zustand des Grundwassers und der Oberflächengewässer der Mitgliedsstaaten zu verbessern. Um den biologischen und chemischen Zustand der Gewässer beurteilen und Verbesserungen bzw. Verschlechterungen feststellen zu können, verzichtet die WRRL auf „Grenzwerte“ für bestimmte Parameter. Wegen der Komplexität der aquatischen Ökosysteme wird stattdessen ein 5-stufiges Modell für die Gewässerqualität verwendet.

Weitere Merkmale der WRRL sind deren Umsetzungsfristen (2015, 2021 bzw. 2027) sowie ein Verbesserungsgebot und ein Verschlechterungsverbot. Der EuGH hat in einem Urteil vom 01.07.2015 (in der Rechtssache C-461/13) festgelegt, ab wann eine Verbesserung bzw. eine Verschlechterung im Sinne der WRRL vorliegt. Weiter hat er die WRRL hinsichtlich der Frage interpretiert, wie das Verschlechterungsverbot zu handhaben ist, wenn ein Gewässer bereits in die schlechteste Qualitätsstufe eingeordnet ist und weiter mit Schadstoffen belastet wird.

Die WRRL lässt bei Vorliegen eng begrenzter Voraussetzungen zu, (zeitweise) von ihrem Qualitätsziel („guter ökologischer Zustand“) und/oder von den Umsetzungsfristen abzuweichen. Das Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot sowie die Pflicht, den „guten ökologischen Zustand“ zu erreichen, bleiben aber auch nach Ablauf der letzten Umsetzungsfrist (2027) bestehen.

Nur bei künstlichen Gewässern oder wenn eine erhebliche Vorschädigung eine Sanierung technisch unmöglich macht, kann eine Gewässer aus den Pflichten (und Chancen) der Richtlinie entlassen werden. Das dann noch zu erreichende „Ziel“ wird als „gutes ökologisches Potential“ bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um eine definierte Gewässerqualität, hier wird lediglich dem Verursacher einer Umweltkatastrophe die Möglichkeit gegeben, auch den schlechtesten Qualitätszustand im Sinne der Richtlinie nicht verbessern zu müssen. Dies ist der Ausweg, den der Rechtsgutachter der K+S AG gefunden zu haben meint (Reinhardt; 2015). Diesen Weg verfolgen sowohl der von der hessischen Landesregierung mit der K+S AG vereinbarte „Vierstufenplan“ (2014), als auch die Bewirtschaftungspläne für die Zeiträume 2015-2021 und 2022 -2024.

Es wird allerdings dort nicht nachgewiesen, dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen (WWA, Einwendungen 2015 https://bit.ly/3DikdZd/ , WWA, Einwendungen 2021, https://bit.ly/320Mnud). Wir gehen deshalb davon aus, dass dieser „Ausweg“ aus den Verpflichtungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht rechtmäßig ist.

Die Qualitätsstufen der Wasserrahmenrichtlinie

In Bezug auf die ökologische Qualität eines Oberflächengewässers legt die EU-WRRL fünf Stufen fest:

StufeBezeichnung
1sehr gut
2gut
3mäßig
4unbefriedigend
5schlecht

Tabelle 4: Qualitätsstufen der EU-WRRL

Die Stufe „1=sehr gut“ entspricht einem natürlichen Zustand mit geogenen Hintergrundwerten. Bei der Stufe „2=gut“ sind Veränderungen vorhanden, das natürliche Ökosystem ist aber noch intakt. Die Stufe 2 entspricht der Zielqualität, welche die Wasserrahmenrichtlinie in den Gewässern der Mitgliedsstaaten erreichen will. In die Stufe „5=schlecht“ ist der salzbelastete Teil der Werra eingeteilt.

Grenzwerte, Zielwerte oder „Süßwasserqualität“?

Zur Überwachung der Entsorgungstätigkeit der K+S AG legt die Genehmigungsbehörde Grenzwerte für verschiedene Parameter fest. Die Grenzwerte haben keinerlei Bezug zu den Qualitätsstufen der Wasserrahmenrichtlinie, sie sind auch nicht wissenschaftlich abgeleitet. Ihre Höhe ist willkürlich.

Die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheit Weser haben seit dem Bewirtschaftungszeitraum 2015-2021 die Umsetzung der WRRL aufgegeben. Sie benennen nur noch unverbindliche „Zielwerte“, ab 2024 sogar „angenommene Zielwerte“. Die K+S AG ist nicht verpflichtet, die „Zielwerte“ zu erreichen, es ist noch nicht einmal überprüfbar nachgewiesen, dass diese Ziele mit den bezeichneten Maßnahmenprogrammen überhaupt erreicht werden können (WWA, Einwendungen 2015, https://bit.ly/3DikdZd/; WWA, Einwendungen 2021, https://bit.ly/320Mnud ).

Völlig unabhängig von den Zielen der WRRL ist die „Süßwasserqualität“, die in der Werra mit den Bewirtschaftungsplänen angeblich erreicht werden soll. Der Begriff ist nicht definiert und deshalb allenfalls geeignet, die Folgen der Herabstufung der Werra zu einem nicht sanierbaren Fluss zu verschleiern. Er sollte deshalb nicht verwendet werden.

Wissenschaftliche Beurteilung salzbelasteter Gewässer: Schwellenwerte

Der Fluss Werra ist insofern eine Besonderheit, als sein schlechter ökologischer Zustand fast ausschließlich auf den Eintrag von Abfallsalzen durch die K+S AG zurückgeführt werden kann. Das ist bei der Beurteilung der Bewirtschaftungspläne zu beachten. Erhöhte Salzkonzentrationen und Ionenimbalancen der Fließgewässer können erhebliche Auswirkungen auf die Biozönose haben:

Durch Auslöschung salz-sensitiver anspruchsvoller Arten und die Ausbreitung anspruchsloser, robuster Arten (einschließlich Neozoa) können Verschiebungen im Artenspektrum eines Flusses auftreten, mit Auswirkungen auf alle Gruppen der Gewässerorganismen.“

E. Pohlon et al., Bewertung und wasserwirtschaftliche Klassifizierung salzbelasteter Fließgewässer, Korrespondenz Wasserwirtschaft 2016 (9) Nr. 2, S, 99

Für die Klassifizierung salzbelasteter Gewässer werden verschiedene 7-stufige Schemata verwendet. Sie lassen sich nur schwer auf das von der WRRL vorgegebene 5-stufige Schema übetragen, zumal sich die angebenen Konzentrationsbereiche bei den verschiedenen Autoren stark unterscheiden (E.Pohlon, a.a.O., S. 100).

Wir haben bei den Arbeiten der Gruppe um Wagler gesehen, dass sich die Toxizität der einzelnen Salzionen stark unterscheidet und dass Ionenimbalancen starke Auswirkungen auf die biologische Qualität der Gewässer haben können. Es ist deshalb vorgeschlagen worden, die Klassifizierungen auf dem ökologisch wirksamsten Stressor aufzubauen und außerdem die Schwellenwerte der einzelnen Ionen einzubeziehen (E.Pohlon, a.a.O., S. 101).

Im Falle der Werra ist aber der Salzeintrag so erheblich, dass es bereits ausreicht, nur die Chloridkonzentration zu betrachten, um einen zutreffenden Eindruck über die Auswirkungen der Bewirtschaftungspläne zu erhalten.

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat 1996 den Forschungsstand zur ökologischen Auswirkung der Chlorid-Ionen auf ein fünfstufiges Schema übertragen, wie es auch die Wasserrahmenrichtlinie verwendet. Es zeigt eine gute Übereinstimmung des Konzentrationsbereichs für den „guten ökologischen Zustand“ (< 50 mg Chlorid/L) mit dem Schwellenwert für dieselbe Qualitätsstufe nach Halle (2017), nämlich < 60 mg Chlorid/L.

M.Halle et al., Schwellenwerte und Bioindikatoren zur gewässerökologischen Beurteilung des Salzgehalts von Fließgewässern gemäß EG-WRRL, Korrespondenz Wasserwirtschaft 2017(10) Nr. 9, S. 525


LAWA 1996 (Pohlon a.a.O.)
Qualitätsstufen nach WRRLOrientierungswert als 90-Perzentil-Werte für Stufe 2 (Halle 2017)Schwellenwerte des RUNDEN TISCHES 2010Unverbindlicher Zielwert 2024 des BWP 2021-2027
Geogener Hintergrundwert< 251=Sehr gut
< 75
Sehr geringe Belastung> 502=gut< 60< 300
Mäßige Belastung< 1003=mäßig
< 1.000
Deutliche Belastung< 200
Erhöhte Belastung< 4004=unbefriedigend< 2.500
Hohe Belastung< 800
Sehr hohe Belastung> 8005=schlecht> 2.5001.580
Vergleich berechneter Orientierungswerte für Chloridionen in mg Chlorid/L mit den unverbindlichen „Zielwerten“ des aktuellen Bewirtschaftungsplans 2022-2027, nach Pohlon et al., 2016 und Halle et al., 2017

Auch der RUNDE TISCH hatte 2010 eine fünfstufige Qualitätstabelle, bezogen auf die Chloridkonzentration vorgelegt. Die obige Tabelle zeigt, dass deren Klassifizierung stark von LAWA und Halle abweicht. Den Gutachtern des Runden Tisches sind schwere wissenschaftliche Mängel vorgeworfen worden. Es ist guter wissenschaftlicher Brauch, ein Gutachten nicht zu verwenden, wenn seine Methoden und Ergebnisse nicht überprüft werden können:

Mit Einführung der EU-Wasserrahmenrichtlinie hat sich die Klassifizierung von Fließgewässern zur Fünfstufigkeit verschoben. Ein derartiges fünfstufiges Schema veröffentlichte der Runde Tisch Gewässerschutz Werra/Weser und Kaliproduktion in seiner Empfehlung. (…) Über Entstehung, fachliche Fundierung und Validierung der Konzentrationsbereiche werden keine Angaben gemacht. Das gilt auch für den bei der WRRL-Bewertung essentiellen Bezug auf Referenzbiozönosen.“

E.Pohlon, 2016

Nach LAWA ist bei einer Chloridkonzentration von mehr als 800 mg/L die Qualitätsstufe 5=schlecht zu erwarten. Der Vergleich mit den Zielwerten des Bewirtschaftungsplans 2021-2027 zeigt, dass die Werra auch nach Ablauf der letzten Umsetzungsfrist der WRRL in einem schlechten ökologischen Zustand vebleibt. Damit hätte sich der Zustand der Werra zumindest seit Festlegung des Grenzwerts von 2.500 mg/Chlorid/L im Jahre 1942 nicht verbessert.

Der Salzeintrag in die Werra ist zwar mit der Stillegung der Bergwerke in Thüringen stark zurückgegangen, aber nicht in ausreichenden Maße, um den qualitativen Zustand des Flusses auch nur um eine Qualitätzsstufe verbessern zu können. Der „Vierphasenplan“ lässt erwarten, dass sich daran bis 2075 und darüber hinaus nichts ändern wird (WWA, Einwendungen 2015 https://bit.ly/3DikdZd/).

Das ist die Folge der unbegründeten Herabstufung der Werra zu einem unsanierbaren Gewässer.


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