Die Pläne des Bergbaukonzerns K+S, seine Betriebsabwässer in die stillgelegte Grube Springen (Thüringen) zu verklappen, liegen immer noch auf Eis. Am 02. August 2022 hatte die hessische Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen verweigert und weitere umfangreiche Sicherheitsnachweise gefordert. Neue Kenntnisse über unzureichende Sicherheitspfeiler zwischen den hessischen und thüringischen Gruben schließen eine Genehmigungsfähigkeit aus. Das betrifft auch die Einlagerung von Industrieabfällen in den hessischen Grubenteilen.
Die Werra-Weser-Anrainerkonferenz (WWA) hatte 2021 gegen die Einstapelung der K+S-Abwässer in das Bergwerk Springen eingewendet, dass die dort angetroffenen geophysikalischen und geochemischen Bedingungen die Einlagerung von Abwässern nicht zulassen. Sie würde vielmehr die Bergsicherheit gefährden:
Auch das Regierungspräsidium Kassel äußert grundlegende Kritik an den Antragsunterlagen, die nicht geeignet seien, Sicherheitsbedenken auszuräumen. Wir gehen davon aus, dass die Sicherheitsnachweise grundsätzlich nicht erbracht werden können und dass wieder einmal ein Entsorgungskonzept der K+S AG gescheitert ist.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen gibt es folgende Gründe, die eine Genehmigung der Einstapelung von K+S-Abwässern in die Grube Springen ausschließen:
- Ein „bergsicherheitlicher Zweck“ als Genehmigungsvoraussetzung ist nicht nachgewiesen
- Die Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen wurde durch Ministererlass eingeschränkt und damit das Bundesbergrecht mißachtet
- Die Antragsunterlagen sind „nicht geeignet, die Zulassungsfähigkeit der geplanten Maßnahme vollumfänglich zu belegen“. Das „überwiegende öffentliche Interesse“ steht einer Genehmigung entgegen (nach RP Kassel).
- Das Vorhandensein eines ausreichend dimensionierten Sicherheitspfeilers wurde weder überprüft noch nachgewiesen. Angaben der Antragstellerin sind unvollständig und widersprüchlich.
Das Fehlen eines ausreichend dimensionierten Sicherheitspfeiler zwischen der Grube Springen mit den dort auftretenden Wassereinbrüchen und der Grube Hattorf hat zur Folge, dass auch die Genehmigungsvoraussetzungen für die dort von K+S betriebene Einlagerung Industriegiften in der K+S-Untertageverwertung und der „Untertagedeponie für besonders überwachungsbedürftige Abfalle“ in Herfa-Neurode nicht gegeben ist. Die Einlagerung von Industrieabfällen muss sofort gestoppt und die Räumung der betreffenden Grubenbereiche vorbereitet werden.
Die hessische Umweltministerin hat die Überprüfung der Antragsunterlagen behindert – Ein „bergsicherheitlicher Zweck“ durfte weder gefordert noch überprüft werden
Die hessische Umweltministerin wollte offenbar der K+S AG weit entgegenkommen. In einem Erlass vom 06.02.2021 hat sie das Regierungspräsidium Kassel angewiesen, bei ihrer Überprüfung diejenigen Aspekte nicht zu berücksichtigen, die sonst eine Genehmigung bereits ausschließen:
Die Pläne des Unternehmens erfordern nach Bundesbergrecht einen „bergsicherheitlichen Zweck“. Sie können nur genehmigt werden, wenn sie geeignet sind, die Sicherheit des Bergwerks zu verbessern. Genau das will K+S mit der Einstapelung angeblich erreichen können. Ein „Bergbauerbe, das andernfalls die Sicherheit des Bergbaus langfristig gefährden würde„, nämlich die Wassereinbrüche in der Grube Springen am „Querort 23“, sollen mit der Einstapelung, sozusagen Hand in Hand, „beseitigt werden“.
Es wäre allerdings eine Sensation, wenn dies gelingen sollte. Es ist zwar bekannt, dass ein Salzbergwerk absaufen kann, es ist aber weltweit noch nie gelungen, einen Wassereinbruch zu „beseitigen“. Genau das soll nach Anweisung der Ministerin nicht überprüft werden, weder ob die Gefahr tatsächlich besteht, noch ob das K+S-Vorhaben wirksam sein könnte und auch nicht, ob das Ziel nicht auch mit weniger Risiken erreicht werden kann.
Wir gehen deshalb davon aus, dass die Annahme eines „bergsicherheitlichen Zwecks“ nur vorgetäuscht wurde, weil sie die erforderliche Voraussetzung für die Genehmigung zur Abwassereinstapelung ist. Mit anderen Worten: Sollte eine Überprüfung ergeben, dass die beantragte Maßnahme den bergsicherheitlichen Zweck, nicht gewährleisten kann, dann wäre es nicht mehr möglich, die Abwassereinstapelung zu genehmigen.
Diesem Erlass musste sich das Regierungspräsidium Kassel unterwerfen, die Behörde schreibt:
„Das Erfordernis eines bergsicherheitlichen Zwecks und damit einer gewissen Notwendigkeit/Zweckmäßigkeit des Vorhabens zum Schutz des MSSPF * (…) ist nach der (…) Änderung des Staatsvertrags gemäß des Erlasses vom 02.06.2021 nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens und auch nicht mehr Gegenstand der Einvernehmensprüfung gewesen (…). (Schreiben des RP Kassel an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 02.08.2022)
Trotzdem weist die Behörde darauf hin, dass auch ohne Überprüfung des „bergsicherheitlichen Zwecks“ schwerwiegende Bedenken bestehen, nämlich ob die von der Antragstellerin behauptete Gefahrensituation tatsächlich besteht und ob sie dann nicht auch durch weniger beeinträchtigende Alternativen beseitigt werden könnte:
„Allerdings bleiben die in meinem Schreiben geäußerten Zweifel in Bezug auf das im Abschlussbetriebsplan postulierte Vorliegen einer Gefahrensituation für den MSSPF aus dem Querort 23 bestehen. Dies gilt auch für die Frage, warum nicht zur Abwehr der vermeintlichen Gefahr (…) weniger beeinträchtigende Alternativen gewählt werden.“ (RP Kassel a.a.O.) * MSSPF = Markscheidesicherheitspfeiler, Anm. des Autors
Das Regierungspräsidium geht sogar noch weiter. Wenn nämlich von der Antragstellerin beschrieben werde, dass trotz Einstapelung keine Schwächung des Sicherheitspfeilers zu erwarten sei, dann würde dies
„eine Prüfung und Bewertung der ggf. positiven Auswirkungen i.S. eines bersicherheitlichen Zwecks erfordern. Eine solche ist (…) aufgrund des Erlasses (…) vom 06.02.2021 aber gerade nicht Gegenstand der Einvernehmensprüfung gewesen. Meine Zweifel an dem Vorliegen eines bergsicherheitlichen Zwecks habe ich im Übrigen im Schreiben vom 09.11.2020 dargelegt.“ (RP Kassel, a.a.O.)
Scharfe Kritik an den Antragsunterlagen und an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin – Die Beurteilung durch die Behörde und die Gutachter ist wissenschaftlich vernichtend
Trotz des bereits erheblich eingeschränkten Überprüfungsumfangs kann die Genehmigungsbehörde der Einstapelung der K+S-Abwässer nicht zustimmen. Sie kommt nach einer „vertieften fachlich-inhaltlichen Überprüfung“ zu dem Schluss, dass „die aktuell vorliegenden Unterlagen nicht geeignet (sind), die Zulassungsfähigkeit der geplanten Maßnahme vollumfänglich zu belegen„. Die Behörde fordert umfangreiche zusätzliche Untersuchungen an und betont, dass auch diese Unterlagen die Genehmigungsfähigkeit des Antrags nicht garantieren. Sie beklagt zudem die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin. Die jetzt geforderten weiteren Untersuchungen seien schon seit Jahren verlangt worden, ohne dass die Antragstellerin reagiert habe.
Die über Jahrzehnte zusammengetragenen Unterlagen seien zwar sehr umfangreich, ließen aber manchmal die notwendige Konsistenz vermissen. Damit sei ihre Überprüfung zumindest erschwert und manchmal auch nicht möglich. Die angestellten Berechnungen seien zwar umfangreich und korrekt, es sei aber zweifelhaft, ob die benutzten Eingangsparameter die Gegebenheiten zutreffend und auch für den ungünstigsten Fall beschrieben.
Das ist in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht ein vernichtendes Urteil.
Ein ausreichend dimensionierter Sicherheitspfeiler wurde nur vorgetäuscht
An den umfangreichen Arbeiten hinsichtlich einer möglichen Einvernehmenserklärung des Landes Hessen war auch das externe Gutachterbüro DEEP.KBB GmbH beteiligt. Die Gutachter kommen in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit des K+S-Antrags zu denselben Schlüssen wie die Behörde. Das RP Kassel weist aber darauf hin, dass die Gutachter die tatsächlichen geologischen Verhältnisse im Untersuchungsbereich nicht ortskonkret überprüft haben, sondern nur nach Aktenlage beurteilen konnten.
Neu zugängliche Unterlagen haben dann tatsächlich Zweifel aufkommen lassen, ob die thüringische Grube Springen tatsächlich – wie gefordert und auch angegeben – mit einem mindestens 200 Meter breiten und „unverritzten“ Sicherheitspfeiler von den hessischen Bergwerken abgetrennt ist, oder ob diese nur angeschüttet worden sind. Diese Dimensionierung von 200 m Dicke war für notwendig gehalten worden, um die in Hessen betriebene „Abfallverwertung“ sowie die Untertagedeponie Herfa-Neurode vor den Wassereinbrüchen der Grube Springen zu schützen.
Welche Abmessungen hat der Sicherheitspfeiler denn nun? Die Angaben dazu könnten nicht widersprüchlicher sein.
Für die Beurteilung der durch die Einstapelung bedingten Gefahrensituation ist die Kenntnis der Dimensionen aber grundlegend wichtig. So stellt sich uns die Situation dar:
- Die dem K+S-Antrag beigefügten Grubenrisse zeigen einen Sicherheitspfeiler von durchgehend 200 Meter Stärke.
- Den Gutachtern von DEEP.KBB GmbH hat K+S mitgeteilt, dass der Sicherheitspfeiler „mindestens 150 Meter breit sei. Dieser Wert werde aber mit 142 bzw. 145 Metern „lokal unterschritten“.
- Das 1984 beschlossene „Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra“ legt fest, dass „in den noch abzubauenden Bereichen Sicherheitspfeiler von je 100 Meter Stärke (…) unverritzt bleiben“ müssen.
- Im Anhang zu dem Antragsentwurf werden die Abgeordneten dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „an den Teilen der Markscheiden, an denen bereits Abbau von einer oder von beiden Seiten aus stattgefunden hat, entsprechend den jeweiligen Sicherheitsanforderungen in der Vergangenheit nicht überall Pfeiler von mindestens 100 m Stärke stehen gelassen wurden.“ (Bundesrat Drucksache 258/84, S. 15)
- Noch nicht einmal die „Unverritzbarkeit“ des Sicherheitspfeilers wurde von der Antragstellerin eingehalten. Die Behördengutachter schreiben: „Im Süden des Betrachtungsraums verritzen zwei Bohrungen („Absenker“) den MSSPF, die von der 1. Sohle des SW-Feldes Springen gestoßen wurden. (…) Eine von beiden durchörtert die Markscheide (…). Es ergibt sich ein horizontaler Abstand von ungefähr 105 m. Es liegen keine weiteren Angaben zum Querschnitt oder zum aktuellen Status der Bohrungen (Verfüllung, Art der Verfüllung) vor. Es könnte an dieser Lokation punktuell eine deutliche Unterschreitung der erforderlichen Pfeilermächtigkeit vorliegen.“
Wir wissen also nicht, welche Abmessungen der Sicherheitspfeiler an der schwächsten Stelle hat. Und: Das RP Kassel und die Behördengutachter wissen es auch nicht, denn sie haben die Situation nicht ortskonkret untersucht. Und: Eine ortskonkrete Überprüfung war auch nicht möglich, weil die Umweltministerin den Untersuchungsgegenstand mit Erlass eingeschränkt hat und weil Teile des Stapelraums wegen angeblicher Sichheitsmängel nicht mehr betreten werden können.
Die Gutachter fassen zusammen:
„Die Richtigkeit dieser Abgaben zu den minimalen Abständen zwischen den Grubenbauen auf thüringischer und hessischer Seite muss hier unterstellt werden, da die beigegebenen risswerklichen Darstellungen keine verlässliche Prüfung durch eine direkte Abstandsmessung im Raum erlauben. (…) Es könnte an dieser Lokation punktuell eine deutliche Unterschreitung der erforderlichen Pfeilermächtigkeit vorliegen.“ (DEEP.KBB GmbH, „Gutachterbericht zu den Antragsunterlagen zur ‚7. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan Werk Werra Grube Merkers‘ der K+S Minerals and Agriculture GmbH“, 19.07.2022)
Es ist noch nicht einmal auszuschließen, dass nachträglich loses Material an die Pfeiler gefahren worden ist, um eine größere Dicke vorzutäuschen und die tatsächlich vorhandenen Mängel zu vertuschen. Die Geheimniskrämerei der Umweltministerin, die die Gutachter per Erlass von besonders kritischen Aspekten des K+S-Antrags ablenken wollte, lässt vielmehr Schlimmmstes vermuten.
Die notwendige Zuverlässigkeit der Antragstellein wurde angezweifelt
Die Werra-Weser-Anrainerkonferenz e.V. hatte bei ihrer Einwendung gegen den Antrag der K+S AG vorgetragen, dass nach ihrer Einschätzung der Antragstellerin die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb der Laugeneinstapelung, der Untertageverwertung von Industrieabfällen und der Untertagedeponie Herfa-Neurode nicht unterstellt werden kann. Wir beziehen uns dabei auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Meiningen. Aus deren Unterlagen geht hervor, dass das Unternehmen sich an der Verfälschung von Gutachten beteiligt hat, um so die Rechtswidrigkeit der gewünschten Genehmigung zur Verpressung von Abwässern in den Untergrund zu vertuschen. An diesen Machenschaften waren auch Beamte des Regierungspräsidiums Kassel und des hessischen Umweltministeriums beteiligt.