Vom hohen Ross herab …

… kann man tief purzeln. Der Kasseler Regierungspräsident versucht, seine Behörde vom Verdacht der Kollusion* zu befreien. Das mißlingt kläglich. Teil I

* Kollusion (lateinisch collusio, „geheimes Einverständnis“) ist das unerlaubte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter mit der Absicht, einen Dritten zu schädigen (Wikipedia). Als Zusammenwirkende beschuldigt sind hier Mitarbeiter, Gutachter und Rechtsanwälte der K+S AG, die hessische Umweltministerin und mehrere ihrerer Ministerialbeamte sowie die damalige Leitung und Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Kassel. Geschädigte sind die Bewohner des Werrareviers sowie die Anrainer von Werra und Weser.

Worum geht es? Die Werra-Weser-Anrainerkonferenz hatte das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Genehmigungsbehörde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die K+S AG die Verpressung von Abwässern in den Untergrund einstellt. Hierfür hatte die Behörde rechtswidrig eine Genehmigung erteilt. Nach fast vier Monaten teilt uns der Behördenleiter mit, dass er diesen Antrag ablehnt.

Etwas anderes war wohl auch nicht zu erwarten, er hätte sonst strafbares Handeln seiner Beamten eingestanden. Aber er hat es der K+S AG ermöglicht, das Grundwasser im Werrarevier noch weiter zu verunreinigen und er hat sich damit selbst strafbar gemacht. An der rechtswidrigen Erteilung der Genehmigungen aus den Jahren 2015 und 2016 war er seinerzeit persönlich noch nicht beteiligt.

Weitere Informationen:

Wir zitieren im Folgenden die Einlassungen des Regierungspräsidenten, sie sind unterzeichnet von dem Regierungsvizepräsidenten Dr. Wachter. Unsere Kommentare sind gekennzeichnet.

Folge I: Korruption und Freier Wille

Zunächst teilt uns der Regierungspräsident mit, dass die Werra-Weser-Anrainerkonferenz nicht befugt sei, derartige Anträge zu stellen:

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil der Werra-Weser-
Anrainerkonferenz e.V. nach den mir vorliegenden Unterlagen nicht zu den anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gehört und daher nicht antragsbefugt ist.“

Seite 1, letzter Absatz

WWA: Das ist nicht ganz ohne Komik, denn es geht ja eigentlich darum, dass der Präsident und seine Beamten nicht befugt sind, das Recht zu brechen. Das hat uns aber auch nicht geholfen. Dr. Wachter interpretiert unser Schreiben ohnehin falsch: Wir haben keinen Antrag gestellt, sondern ihn aufgefordert, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Das steht jedem Bürger zu.

Unser Antrag sei auch in der Sache nicht begründet:

In Bezug auf die Versenkerlaubnisse 2015 bzw. 2016 verneint auch die StA Meiningen nach meinem Verständnis im Ergebnis ein kollusives Zusammenwirken (Nr. V.3. der Einstellungsbegründung).“

S. 2, 4. Absatz

WWA: Dr. Wachter versucht hier, den Sachverhalt auf den Kopf zustellen. In dem zitierten Absatz wird nämlich sogar ausgiebig beschrieben, wie die kollusiven Abläufe in der Behörde sich darstellen. Lediglich hinsichtlich der nachweisbaren Täterschaft einzelner Beamten resümiert der Staatsanwalt:

„Eine Täterschaft der dortigen Bediensteten scheitert jedoch de jure daran, dass sie ohne eigenes täterschaftliches Interesse handelten. Mit dem Erlass der Versenkerlaubnisse von 2015 und 2016 gaben sie lediglich zum Teil dem auf sie aufgebauten Druck nach und signalisierten in dem eben skizzierten Verhalten zugleich, die Tat nicht als eigene zu wollen.“

WWA: An der Tat an sich gibt es im Gegensatz zu der Darstellung des Vizepräsidenten keinerlei Zweifel. Man kann das Schreiben des Staatsanwalts auch folgendermaßen verstehen: Korruptes Verhalten ist im Regierungspräsidium derart sebstverständlich, dass die Beamten nicht mehr dazu aufgefordert werden müssen. Sie haben sich nicht bezahlen lassen, sie versuchten lediglich, dem Druck ihrer Vorgesetzten auszuweichen.

Weitere Informationen:

WWA Fazit: Die Darstellung des Dr. Wachter ist grob tatsachenwidrig. Der Staatsanwalt bestätigt kollusives Zusammenwirken im Regierungspräsidium ausdrücklich. Die Argumentation der Regierungspräsidiums scheitert bereits an dieser Stelle.

Freie Entscheidungsfindung – wirklich?

WWA: Die Schwierigkeit des Staatsanwalts (oder ist es seine Menschlichkeit?), nämlich unter den beschriebenen und zitierten Voraussetzungen einzelne Beamte (nicht) zur Verantwortung zu ziehen, macht sich Dr. Wachter nun zunutze, um die Leitung der Behörde aus der Verantwortung zu nehmen und die beteiligten Beamten im Regen stehen zu lassen:

„Die Rechtmäßigkeit der Versenkerlaubnisse wäre im Übrigen in verwaltungsrechtlicher Hinsicht auch unabhängig von etwaigen Motivlagen und subjektiven Vorstellungen der Beteiligten zu bewerten, weil die hier maßgeblichen verwaltungs- und wasserrechtlichen Vorschriften nicht an subjektive Motivlagen von Antragstellern, Gutachtern und Behördenbediensteten anknüpfen. (…) Weiterhin lässt sich der Einstellungsbegründung nicht entnehmen, dass Entscheidungsträger des Regierungspräsidiums Kassel in der freien Entscheidungsfindung beeinflusst wurden, so dass auch insoweit keine Rechtswidrigkeit der Versenkerlaubnisse 2015 und 2016 vorliegt.“

S. 2, 4. und 5. Absatz; Hervorhebungen durch den Autor

WWA: Wir lesen diesen Text folgendermaßen: „Was sich unsere Beamten oder andere Beteiligte gedacht haben, ist unerheblich. Es liegt nicht in unserer Verantwortung. Das hat mit den Vorschriften nichts zu tun. Man kann uns nicht nachweisen, dass wir sie beeinflusst haben. Sie sind für sich selbst verantwortlich.“ Es gibt hier etwas zu lernen: Unterwürfigkeit und Feigheit werden benutzt, aber sie sie werden nicht geschätzt.

Im Zentrum seiner Darstellungen zum Vorwurf der Kollusion behauptet Dr. Wachter nun:

„Selbst wenn Beteiligte in böser Absicht
zusammengewirkt hätten, was die Einstellungsverfügung in Bezug auf die Versenkerlaubnisse 2015 und 2016 nicht nahelegt, würde dieser Umstand allein nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Versenkerlaubnisse führen.“
*

S. 2, 4. Absatz

* Für Feinschmecker: Ist Ihnen der Übergang von der abstrakten Formulierung „Selbst wenn Beteiligte …“ zu der konkreten Aussage „Rechtswidrigkeit der Versenkerlaubnisse“ aufgefallen? Wenn da nicht Dr. Freud schmunzelt …

WWA: Zunächst: Dr. Wachter stellt auch hier die Tatsachen auf den Kopf. Man kann dem Schreiben des Staatsanwalts keineswegs entnehmen, dass dieser eine kollusive Zusammenarbeit „nicht nahelegt“, vielmehr wird dieser Vorwurf bekräftigt und erläutert. Interessanter ist die Meinung des Vizepräsidenten, dass auch eine rechtswidrige erfolgte Genehmigung nicht die „Rechtswidrigkeit der Versenkerlaubnisse“ zur Folge habe. Dies trifft nämlich höchstens auf den Genehmigungsnehmer zu, der sich auf eine Behörde verlassen können muss. Ob aber der Vertrauensschutz auch dann greift, wenn der Genehmigungsnehmer selbst tatkräftig und zielbewusst an den kollusiven Machenschaften beteiligt war – das bleibt noch zu klären.

WWA: Auf keinen Fall aber kann sich die genehmigende Behörde selbst auf den Vertrauensschutz berufen. Deshalb haben wir nicht die K+S AG aufgefordert, die Laugenverpressung zu beenden, sondern das Regierungspräsidium Kassel.

WWA: Es passiert zwar sehr selten, aber es ist nicht ausgeschlossen: Auch Beamte einer Genehmigungsbehörde können verurteilt werden, wenn sie eine rechtswidrige Erlaubnis erteilt haben. So ist es einem Herrn E. ergangen, ebenfalls Mitarbeiter einer hessischen Behörde. Seine Verurteilung wurde in allen Instanzen bestätigt.

WWA: In diesem Fall ging es um die Täterschaft eines Amtsträgers, der eine vorsätzlich falsche Genehmigung ausgestellt hat:

„Umweltgefährdende Abfallbeseitigung: Täterschaft eines Amtsträgers, der eine vorsätzlich falsche Genehmigung ausstellt, hinsichtlich der Handlung des Genehmigungsempfängers wie hinsichtlich der Handlung des Regierungspräsidiums“

LG Darmstadt, 17. Dezember 1992, Az: 19 Js 31195/88 – 9 Kls
BVerfG 2. Senat 2. Kammer, 4. Oktober 1994, Az: 2 BvR 322/94, Kammerbeschluss
BGH 2. Strafsenat vom 03.11.1992, Az.: 2 StR 321/93 , („Engler-Urteil“), insbesondere Rnn. 24 und 25

Die Reihe über die kollusiven Machenschaften im Regierungspräsidium Kassel wird fortgesetzt, denn die Einlassungen des Vizepräsidenten Dr. Wachter geben viel Anlass zur Aufklärung und zur Widerrede. Demnächst auf salzblog.org:

Folge II: Auf Schleichwegen in die Sackgasse – Das Regierungspräsidium windet sich

Folge III: Der Versuch, sich an der Perücke aus dem Sumpf zu ziehen – Die Fachbehörden bleiben standhaft

Folge IV: Lästiges Fachwissen – Zusammenarbeit hinter den Kulissen

Folge V: Soll die umstrittene Genehmigung wieder verlängert werden?


Beitrag veröffentlicht

in

von

Schlagwörter: