Nach uns die Sintflut – Die EU-Wasserrahmenrichtlinie wird unterlaufen

Nachhaltigkeit im Kalibergbau als Frage der Generationengerechtigkeit, Teil IV

Symbolbild

von Walter Hölzel

Wir haben in den letzten Blogposts gesehen, wie im Lachsfluss Werra die Süßwasser-Lebensgemeinschaft ausgelöscht wurde und wie aus dem Fluss der Abwasserkanal der Kali-Industrie geworden ist. Jetzt soll es darum gehen, wie man erreichen könnte, dass sich dieser Zustand nicht verändert. Das Ziel wäre: der Kali-Industrie nicht zuzumuten, die Vorgaben der EU-Richtlinie erfüllen zu müssen.

Im Jahre 2000 ist die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU-WRRL) inkraft getreten. Sie verlangt, dass die Qualität der Gewässer in den Mitgliedsstaaten verbessert und bis zum Jahre 2015 wieder in einen „guten ökologischen und chemischen Zustand“ versetzt werden sollen. Als Auffangtermine gelten Fristen bis 2021 bzw. 2027. Die EU-WRRL gilt (selbstverständlich) auch für die Werra. Für Vertreter der K+S AG schien dieses Verbesserungsgebot der EU-WRRL jedoch keine Rolle zu spielen:

„Dr. Martin Eichholtz: Es steht nirgendwo in dieser Richtlinie, dass ab 2015 kein Salz mehr in die Werra eingeleitet werden darf. Sie verpflichtet vielmehr alle europäischen Staaten festzulegen, wie die Gewässer genutzt werden sollen. Es geht dabei nicht nur um Naturschutz, sondern auch um die Erhaltung von Verkehrswegen, Hochwasserschutz, Energiegewinnung oder industrielle Nutzung. Somit ist es erklärtes Ziel, einen fairen Ausgleich zwischen Umwelt, wirtschaftlichen Interessen und
Arbeitsplätzen zu schaffen.“
(1)

Wenn wir uns die tatsächliche Situation der Werra und die im „Vierphasenplan“ festgelegte Zukunft des Flusses ansehen, dann wissen wir, was K+S unter einem „fairen Ausgleich“ versteht. Das Unternehmen musste bisher nicht in moderne Aufbereitungstechnik investieren, stattdessen ist ihm erlaubt worden ist, seine Abwässer in Bergwerken zu verklappen. Am schlechten ökologischen Zustand der Werra ändert sich trotzdem nichts. Das liegt daran, dass K+S zwar die Produktionsabwässer, aber nicht seine Haldenlaugen aus der Umwelt nehmen will. Der „Vierphasenplan“ der hessischen Umweltministerin Priska Hinz (B’90/Die Grünen) soll dies für die Dauer des Kaliabbaus ermöglichen. Bis dahin wird sich der Anfall an Haldenlaugen auf ca. 4 Mio. Kubikmeter/Jahr verdoppeln.

Das Verschlechterungsverbot der EU-WRRL

Ziel der EU-Wasserrichtlinie ist es, die Gewässer der Mitgliedsstaaten innerhalb einer gesetzten Frist (nämlich bis 2015/2021/2027) qualitativ zu verbessern. Das ist das Verbesserungsgebot. Um die Zielerreichung beurteilen zu können, definiert die Richtlinie verschiedene Qualitätsstufen für Gewässer. Für ökologische Qualität der Oberflächengewässer gibt es fünf Stufen, von 1 = „sehr gut“ bis 5 = „schlecht“. Für das Grundwasser sind zwei Qualitätsstufen definiert, 1 = „gut“ und 2 = „schlecht“.

Die ökologische Zielqualität der Richtlinie ist die Stufe 2 = „gut“; sie unterscheidet sich nur geringfügig vom Naturzustand. Die Qualität von Werra und Weser sowie des Grundwassers im Einflussbereich der Kaliabwässer ist bisher in die schlechteste Stufe 5 bzw. 2 = „schlecht“ eingeteilt.

Wesentliche Merkmale der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind das „Verbesserungsgebot“ und das „Verschlechterungsverbot“. Die Wasserrahmenrichtlinie lässt unter bestimmten, eng gefassten Umständen zu, dass der „gute ökologische und chemische Zustand“ als Qualitätsziel der Gewässer nicht erreicht werden muss. Das trifft dann zu, wenn ein Gewässer so weit degradiert ist, dass sich der Zustand nicht mehr verbessern lässt. Demgegenüber ist eine Verschlechterung des Zustandes grundsätzlich nicht erlaubt (Verschlechterungsverbot).

Das Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom Juli 2015 definiert, wann man von einer „Verbesserung“ oder „Verschlechterung“ eines Gewässers sprechen kann (2). Der EuGH hat auch festgelegt, wie verfahren werden soll, wenn ein Gewässer bereits in die schlechteste Qualitätsstufe eingeordnet werden muss:

„Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar. (3) (Hervorhebung durch den Autor)

Die genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verschlechterungsverbots sind in der Werra, aber auch im Grundwasser des Werrareviers und im Uferfiltrat von Werra und Weser gegeben: diese Gewässer sind in die schlechsteste Qualitätsstufe eingeordnet. Damit verstoßen die von der K+S AG betriebene Laugenverpressung, das Versickernlassen von Haldenlaugen und die Einleitung von salzhaltigen Abwässern in die Werra gegen das Verschlechterungsverbot und sind somit rechtswidrig. Die zuständigen Behörden und die hessische Landesregierung ignorieren jedoch das Urteil des EuGH.

Trotz des Verschlechterungsverbots – Der Grenzwert für die Wasserhärte im salzbelasteten Teil der Werra wird 2003 fast verdoppelt

Die Öffentlichkeit nimmt gelegentlich staunend zur Kenntnis, dass in der Werra immer noch Grenzwerte für Schadstoffe gelten, die 1942 als Kriegs- und Notgrenzwerte festgelegt worden sind und die ausdrücklich nach dem Krieg wieder geändert werden sollten.

Mit dem Notgrenzwert von 1942 ist die skandalöse Situation der Werra aber nur unzureichend beschrieben. 2003 wurde nämlich auf Antrag des Kaliherstellers der Grenzwert für die Wasserhärte von 55 Grad dH auf 90 Grad dH nahezu verdoppelt. Die Wasserhärte ist in diesem Falle durch die Konzentration an Magnesiumionen bedingt.

Der hohe Magnesiumgehalt und das unnatürliche Mengenverhältnis von Magnesium- zu Calciumionen ist in viel stärkerem Maß für die schlechte biologische Situation der Werra verantwortlich als die Konzentration von Chlorid oder Natrium. Auch deshalb konnte sich die die ökologische Qualität im salzbelasteten Teil des Flusses trotz der Verringerung der Salzeinleitung nicht verbessern.

2015 haben deutsche Behörden de facto die Genehmigung erteilt, fortgesetzt gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen

Auch nach dem Urteil des EuGH sind die für die beschriebenen rechtswidrigen Entsorgungswege erforderlichen Erlaubnisse weiterhin erteilt worden. Die Laugenverpressung ist erneut und diesmal bis 2021 genehmigt worden. Die Einleitung von Salzabwässern in die Werra ist weiterhin gestattet und auch das Versickernlassen von Haldenlaugen ist nicht unterbunden. Der K+S AG ist lediglich die Möglichkeit zugestanden worden, Abwässer in aufgelassene Bergwerke in hessischen und thüringischen Abschnitten des Bergwerks einzustapeln. Ab 2022 will das Unternehmen keine Produktionsabwässer mehr in die Werra leiten. Das gilt aber nicht für die Haldenlaugen, deren Menge von jetzt 2 Mio. cbm/Jahr auf mehr als 4 Mio. cbm/Jahr anwachsen soll. Sie werden weiterhin in die Werra verklappt und sie verhindern, dass sich der schlechte Zustand von Werra und Weser verbessern kann.

Endnoten

(1) K+S AG, Infoblatt Salzwasserentsorgung 1-2008, ohne Autorenangabe, https://ia601403.us.archive.org/0/items/infoblattsalzwasserentsorgung012008/Infoblatt_salzwasserentsorgung01_2008.pdf

(2) Urteil des EuGH vom 01.07.2015 in der Rechtssache C-461/13, https://ia601506.us.archive.org/29/items/curiadokumente/CURIA%20-%20Dokumente.htm

(3) Urteil in der Rechtssache C-461/13, hier: Rn 70


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