Gewässerschutz und Wirtschaftsinteresse
von Walter Hölzel
Kurz gesagt
■ Die EU-Kommission will das „Vorsorgeprinzip“ der europäischen Umwelt- und Gesundheitspolitik zugunsten des „Innovationsprinzips“ aufgeben. Es sollen dazu „innovationsfreundliche Rechtsvorschriften“ festgelegt werden. Das wird den Umgang mit riskanten Technologien und Chemikalien entscheidend verändern – zugunsten der Industrie, die dann nicht mehr nachweisen muss, dass ihre Produkte und deren Anwendung keine Schäden verursachen. Angesichts des Versagens in der Klima- und Abfallproblematik und am Beispiel des Pflanzengifts Glyphosat kann man den Eindruck gewinnen, dass das Vorsorgeprinzip in der EU schon jetzt nicht viel gilt. Hier soll die Industrie gänzlich freie Hand bekommen (1), (2), (3), (4).
■ Auf Drängen der Industrie und der Landwirtschaft soll die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) revidiert werden. Das Verschlechterungsverbot der Richtlinie soll aufgeweicht und das wirtschaftliche Interesse der Industrie soll über dem öffentlichem Interesse und über dem Gewässerschutz stehen (5), (6), (7).
■ Am Beispiel der EU-Wasserrahmenrichtlinie lässt sich zeigen, dass europäische Richtlinien schon jetzt zugunsten der Industrie nicht oder unzureichend umgesetzt werden. Das lässt ahnen, wie weit die Industrie bei der Revision der Richtlinie und der Durchsetzung des „Innovationsprinzips“ sowie des Primats der wirtschaftlichen Interessen gehen möchte.
■ Zur Überwachung der Umsetzungsprozesses der EU-WRRL verlässt sich die Generaldirektion Umwelt (GD Umwelt) auf die Angaben der Mitgliedsstaaten und der Verursacher der Gewässerverunreinigungen. Eine Überprüfung findet nicht statt. Dieses Verfahren lädt dazu ein, die GD Umwelt hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchführbarkeit der geplanten Maßnahmen zu täuschen und Richtlinien zu umgehen.
■ Die EU-Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nicht-Umsetzung der EU-WRRL in der Flussgebietseinheit Weser (FGE Weser) eingestellt, weil „Mit dem Detaillierten Bewirtschaftungsplan 2015-2021 (…) im März 2016 ein wesentlich verbesserter Plan vorgelegt (wurde) und „die GD Umwelt der Auffassung (ist), dass die Umsetzung des Plans angemessen voranschreitet“ (8). Tatsächlich aber lässt dieser Plan erkennen, dass Werra und Weser auch im Jahre 2075 noch den „guten Zustand“ verfehlen werden. Dies scheint die GD Umwelt nicht wahrnehmen zu wollen.
■ Der Europäische Gedanke erschöpft sich nicht in der Umsetzung von Wirtschaftsinteressen. Seine Fortentwicklung verlangt, dass die von Gewässerverunreinigungen und von der Umweltpolitik der EU-Kommission betroffenen Kommunen und Verbände die beschriebenen Zustände, die Arbeitsweise der GD Umwelt und die angestrebten Veränderungen nicht tatenlos hinnehmen.
Die Umsetzung der EU-WRRL wird formal überwacht, aber nicht überprüft
Die EU-WRRL ist im Jahre 2000 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, bis 2027 im Grundwasser und in den Oberflächengewässern einen „guten ökologischen und chemischen Zustand“ zu erreichen.
Der Zustand der Gewässer darf sich mit Inkrafttreten der Richtlinie nicht verschlechtern („Verschlechterungsverbot“). Hier gibt es keine Ausnahme. Bei der angestrebten Verbesserung des Gewässerzustands („Verbesserungsgebot“) können demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen auch weniger strenge Umweltziele angestrebt werden. Das gilt für künstliche und „erheblich veränderte“ Gewässerkörper, bei denen sich der „gute Zustand“ nicht erreichen lässt. Das trifft für Werra und Weser nicht zu. Die bekannte Dynamik der Fließgewässer lässt erwarten, dass sich bei Einstellung der Versalzung die Süßwasser-Lebensgemeinschaft wieder etabliert. Die für eine Beendigung der Versalzung benötigten Verfahren sind einsatzbereit (K-UTEC AG 2012-2014) und sie sind wirtschaftlich zumutbar.
Zur Überwachung der Zielerreichung müssen die Mitgliedsstaaten Bewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flussgebietseinheiten vorlegen. Jetzt gültig sind die Bewirtschaftungspläne für den Zeitraum 2015-2021. Sie enthalten Aussagen über den Zustand der Gewässer, die angestrebten Ziele, die hierfür eingesetzten Maßnahmen und die benötigten Zeiträume. Bei der Beurteilung der Vertragserfüllung verlässt sich die GD Umwelt dann aber auf die Angaben der Mitgliedsstaaten und die Angaben derjenigen Industrie, die für die Gewässerverunreinigung verantwortlich ist. Eine Überprüfung findet nicht statt. Uns wurde in Brüssel mitgeteilt, dass die GD Umwelt nicht über die naturwissenschaftlich-technische Expertise verfügt, um die Angaben auch nur hinsichtlich ihrer Plausibilität beurteilen zu können. Damit erhöht die GD Umwelt die Versuchung, die Kommission über den Willen und die Möglichkeit zur Zielerreichung zu täuschen. Allein die schon erwähnten Pläne der Kommission, nämlich die Wasserrahmenrichtlinie aufzuweichen und die Grundsätze ihrer Umweltpolitik zu ändern, könnten ein Anreiz sein, mit falschen Angaben Zeit zu gewinnen.
Das Vertragsverletzungsverfahren 2012/4081 – viel Aufwand, kein Ergebnis
Die Kommission hat 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet, weil „der Flussbewirtschaftungsplan für die Weser die Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Wasserkörper schrittweise in den geforderten Zustand zu führen, nicht aufführte und nicht sichergestellt war, dass die Ziele bis 2027 erreicht würden.“ (8) Am 06. Juni 2019 hat die Kommission dieses Verfahren wieder eingestellt, weil „ein wesentlich verbesserter Plan vorgelegt (wurde)“ und „die deutschen Behörden die Auffassung der FGG Weser hervor(hoben), wonach die im Plan festgelegten Maßnahmen (Kainit-Kristallisations-Flotationsanlage, Haldenabdeckung, Einstapelung) ausreichen würden, um die Zielwerte im Oberflächenwasser zu erreichen (…).“
Auch diese Angaben hat die GD Umwelt offenbar kritiklos übernommen, aber nicht geprüft. Mehr noch: die GD Umwelt unterschlägt die begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit und Wirksamkeit der im Bewirtschaftungsplan aufgeführten Maßnahmen. Sie waren 2015 vom Vorsitzenden der K-UTEC AG (9) und 2016 von der Werra-Weser-Anrainerkonferenz (10) in Brüssel vorgetragen worden. Es kann keine Rede davon sein, dass – wie die GD Umwelt zu glauben vorgibt – die Maßnahmen genügen, „um die Zielwerte im Oberflächenwasser zu erreichen“ (11), (12), (13).
Die GD Umwelt geht sogar noch weiter: sie begründet die Einstellung des Verfahrens auch mit Verträgen, welche die Gemeinde Gerstungen und der Bund Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) mit K+S geschlossen hatten: „In Bezug auf die derzeit noch genehmigten Versenkungen schließlich sind die Rechtsstreitigkeiten zwischen der K+S und der Gemeinde Gerstungen sowie dem BUND in Vergleichsverhandlungen gemündet, nach denen sich das Unternehmen verpflichtet hat, keinen neuen Versenkantrag mehr zu stellen sowie – eine normale Wasserführung der Werra vorausgesetzt – auf bis zu 1 Million m³/Jahr des für 2018 bis 2021 noch genehmigten Versenkvolumens zu verzichten.“
Die fehlende naturwissenschaftlich-technische Expertise der EU-Kommission haben wir bedauernd zur Kenntnis nehmen müssen. Wir können jetzt nicht auch noch glauben, dass den Juristen der Kommission ein wesentliches Faktum entgangen ist: mit der undefinierten Einschränkung „eine normale Wasserführung der Werra vorausgesetzt“ hat sich K+S die Freiheit verschafft, die Verträge nach Belieben auszulegen. Die Wasserführung der Werra ist so wenig „normal“, dass das Unternehmen seit 2015 mehrfach seine Produktion einschränken musste.
Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot werden ignoriert
Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) hatte schon 2006 prognostiziert, dass K+S auf einen Entsorgungsnotstand zusteuert, weil die Werra wegen der Rückläufe bereits „entsorgter“ Abwassermengen nicht mehr die gesamten Produktionsabwässer des Unternehmens aufnehmen kann. Das Verschlechterungsverbot der EU-WRRL verbietet nicht nur ein Überschreiten der genehmigten Grenzwerte, sondern macht auch den Behörden eine Erhöhung der Grenzwerte unmöglich. An dem Entsorgungsengpass haben bislang weder die zahlreichen neuen Stapelbecken im Werra-Revier noch die KKF-Anlage etwas ändern können.
Inzwischen hat der EuGH in einem Urteil vom 01.07.2015 das Verschlechterungsverbot verschärft, nämlich in Bezug auf diejenigen Gewässer, die bereits in die schlechteste Qualitätsstufe nach EU-WRRL eingeordnet sind. In diesem Fall ist jede weitere Verschlechterung als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zu werten. Im Werrarevier sind davon das Grundwasser und die Werra selbst betroffen. Das Verpressen von Abwässern, das Versickernlassen von Haldenlaugen und die Einleitung von Abwässern in die Werra sind demnach rechtswidrig. Die GD Umwelt duldet somit rechtswidriges Handeln, wenn sie die Maßnahmen des Bewirtschaftungsplans als ausreichend akzeptiert, statt die Anwendung wirksamer Aufbereitungsverfahren zu verlangen. Dieser Zustand wird sich mindestens bis 2075 fortsetzen, selbst wenn die Maßnahmen des Bewirtschaftungsplans fristgemäß umgesetzt würden und auch in der beschriebenen Weise wirksam wären.
Die Rückstandshalden und ihre Abwässer verhindern das Erreichen der Umweltziele
Feste Salzrückstände werden im Werrarevier auf Halden abgelagert. Mit der 2008 begonnenen Produktionsumstellung fallen weniger Salzlaugen an, dafür aber mehr feste Salzabfälle. Das so verursachte rasche Anwachsen der Halden bedingt einen raschen Anstieg der dort entstehenden Haldenlaugen. Ihre Menge soll von 2 Mio. cbm/Jahr (2008) auf bis zu 4,2 Mio. cbm/Jahr zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung anwachsen. Diese Haldenabwässer werden weder aufgearbeitet noch in Bergwerke eingestapelt, K+S will sich ihrer weiterhin durch Versickernlassen und Verklappen in die Werra entledigen. Auch das nimmt die GD Umwelt scheinbar als gegeben und unvermeidbar hin: „(Deutschland) erläuterte auf Nachfrage der GD Umwelt, dass die bei den Salzhalden anfallenden Abwässer wegen ihres zu geringen Salzgehaltes nicht einer Behandlung in der KKF-Anlage zugeführt werden können, die auf hochkonzentrierte Abwässer ausgerichtet ist.“ (8)
Ganz im Gegensatz dazu wurde der GD Umwelt 2015 vorgetragen, dass auch die Haldenlaugen mit positiven wirtschaftlichen Kennzahlen aufgearbeitet werden können. Es ist nicht nötig, sie in die Werra zu leiten oder sie auf andere Weise an die Umwelt abzustoßen. Die K-UTEC AG hatte 2011 (im Auftrag von K+S!) ein solches Konzept erarbeitet; sie durfte es sogar 2012 dem „Runden Tisch Werraversalzung“ vorstellen. K+S hatte damals die Aufarbeitung der Haldenlaugen wegen des Energieaufwandes als „klimaschädlich“ eingestuft und abgelehnt. Diese Einschätzung ist 2013 von Prof. Dr. Quicker (RWTH Aachen) zurückgewiesen worden. Klimaschädlich ist es vielmehr, wenn Abwässer nicht aufgearbeitet, sondern die darin enthaltenen Wertstoffe durch Einleiten in die Werra vernichtet werden (14). K+S hat aber keine Aufbereitungsanlagen für die Haldenlaugen gebaut und auch den K-UTEC-Vorschlag zur abstoßfreien Kaliproduktion nicht verwirklicht.
K+S gibt stattdessen vor, den Eintrag von Haldenlaugen in die Werra durch Abdecken der Halden vermeiden zu können. Die Herstellung einer standsicheren und wirksamen Haldenabdeckung ist jedoch bei steilen Haldenflanken weltweit noch nie gelungen und wir sehen keinen Grund zu der Annahme, dass dies künftig machbar wäre (11), (12), (13), (15). Ohnehin soll die Haldenabdeckung erst 2075 fertig gestellt sein, also 48 Jahre nach der letzten Umsetzungsfrist der EU-WRRL und etwa 30 Jahre nach Einstellung des Kalibergbaus im Werrarevier. Darauf kann man kein Konzept zur Umsetzung der EU-WRRL aufbauen. Das hätte die GD Umwelt durch einfache Überprüfung erkennen können bzw. müssen.
Das Einstapeln der Produktionsabwässer taugt nicht als Nothilfe gegen den Entsorgungskollaps
Kern der K+S-Argumentation ist die Annahme, die Produktionsabwässer und die Abwässer der KKF-Anlage durch Einstapeln in aufgelassene Bergwerke beseitigen zu können. Die Abwässer sollen dazu geringfügig „aufkonzentriert“ werden, die K-UTEC AG hat den Auftrag, hierfür ein Verfahren zu entwickeln. Für das Einstapeln hat K+S das ehemalige Bergwerk Springen II in Thüringen ausgesucht. Springen II ist seinerzeit aufgegeben worden, weil eindringendes Wasser den Betrieb gefährdet hat.
Vertreter der K-UTEC AG haben erklärt, dass ein bestimmter Anteil des Rohsalzes der Grube Springen II „nicht inert“ ist gegenüber den einzustapelnden Abwässern, trotzdem sei man sicher, eine Genehmigung zu erhalten (16). Dies war ein erster Hinweis darauf, dass das Einstapeln der Abwässer möglicherweise kein gangbarer Entsorgungsweg sein könnte.
Dem Geologen und Geochemiker Dr. Ralf Krupp verdanken wir den Hinweis, dass Probleme in den Stapelräumen nicht durch Lösevorgänge zu erwarten sind, sondern durch chemische Umsetzungen (17). Der Wasseranteil der eingetragenen Abwässer reagiert mit den Mineralien Sylvin und Kieserit zu Kainit. Dieses Mineral hat ein größeres Volumen als die Ausgangsminerale, es wird deshalb aus dem Kristallverband herausgesprengt. Damit verlieren auch die restlichen umgebenden Mineralien ihren Zusammenhalt und das Gefüge seine Stabilität. Eine überschlägige Rechnung ergibt, dass eine Tonne Abwasser etwa sechs Tonnen Mineralien aus den Stützpfeilern absprengen kann. Bei einer Einstapelung von jährlich 3 Mio. Tonnen Abwässern wären dies 18 Mio. Tonnen Mineralien, die dann nicht mehr zur Stabilität des Bergwerks beitragen.
Die Stützpfeiler brechen ein, wenn sie den Bergdruck nicht mehr auffangen können. Die Abwässer werden dann herausgepresst und sie können an die Oberfläche gelangen. Auch über die Wegsamkeiten, auf denen Grundwasser in die Grube Springen II eindringt, können bei entsprechenden Druckverhältnissen Abwässer in das Grundwasser gelangen. Springen II ist mit allem thüringischen und hessischen Kaligruben verbunden. Es gibt durchgängige Verbindungen zu Grubenfeldern, in denen Industrieabfälle eingelagert sind, die ebenfalls mit Wasser reagieren und dabei brennbare Gase freisetzen (18). Es existieren sogar Verbindungen zu der „Untertagedeponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in Herfa-Neurode.
Die beschriebene Destabilisierung geschieht natürlich nicht unmittelbar nach dem Einstapeln der Abwässer, aber niemand kann berechnen, wie lange der Prozess dauern könnte, bis es zu einem Bergschlag kommt. Wir gehen deshalb davon aus, dass das Einstapeln der K+S-Abwässer in der Grube Springen II aus Sicherheitsgründen nicht genehmigt werden kann.
Die Schwächung der Stützpfeiler durch abwasserinduzierte chemische Reaktionen ließe sich nur verhindern, wenn man die Abwässer auf einen Gehalt von mindestens 450 g MgCl2/Liter eindampft und dann vor dem Einstapeln mit Bindemitteln verfestigt. Die K-UTEC AG beherrscht diese Technologie, die K+S AG hatte aber einen entsprechenden Vorschlag schon 2012 abgelehnt.
Die GD Umwelt verlässt sich wieder auf beruhigende Darstellungen deutscher Behörden: „Im Zusammenhang mit dem Einstapeln von Salzlösungen unter Tage könne eine Gefährdung der betroffenen Grundwasserkörper (…) ausgeschlossen werden, da dies in dichten, undurchlässigen Hohlräumen erfolgt.“ (8) Der GD Umwelt hätte auffallen müssen, dass schon wegen des in das Bergwerk eindringenden Grundwassers (s.o.) die Grube Springen II kein „dichter, undurchlässiger Hohlraum“ sein kann.
In der Schweiz beurteilt man Salzbergwerke grundsätzlich nicht als „dichte, undurchlässige Hohlräume“. Die dortigen Behörden genehmigen die Einlagerung von Abfällen in Salzbergwerken nicht, weil nämlich bekannt ist, dass „jede Grube einmal absaufen wird“ (19), (20).
Wie geht es weiter?
Die GD Umwelt kommt zu dem abschließenden Urteil: „Auf diesen Informationen basierend ist die GD Umwelt der Auffassung, dass die Umsetzung des Plans angemessen voranschreitet. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, das Verfahren abzuschließen, mit der oben erwähnten Auflage, dass die deutschen Behörden regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms 2015-2021 berichten. Sollten diese Berichte oder andere Informationen darauf hindeuten, dass die Umsetzung nicht wie erwartet vorangeht, kann die Kommission die Situation jederzeit neu bewerten.“ (8)
Leider können nicht hoffen, dass künftig weniger einseitig und weniger beschönigend über die Umsetzung der EU-WRRL berichtet wird. Wir haben sogar den Eindruck, dass die GD Umwelt zumindest seit 2016 kritische Einschätzungen grundsätzlich nicht zur Kenntnis nimmt. Eine Neubewertung der Situation durch die GD Umwelt erwarten wir deshalb nicht. Das sind düstere Aussichten.
Andererseits ist es weder vorgeschrieben noch unvermeidlich, dass die EU-Kommission in der beschriebenen Weise arbeitet. Die GD Umwelt bleibt deshalb einer der Ansprechpartner der Anrainer bei der Nicht-Umsetzung der EU-WRRL. Wegen der geplanten Änderungen der EU-Umweltpolitik werden sich die Anrainer von Werra und Weser ohnehin mit europäischen Institutionen auseinandersetzen müssen…
Anmerkungen
- https://www.zeit.de/wirtschaft/2019-04/lobbyismus-lobbyreport-eu-transparenz-konzerne- demokratie- europa
- http://taz.de/Bundesamt-fuer-Naturschutz/!5585263/
- http://taz.de/EU-Debatte-um-das-Innovationsprinzip/!5585251/
- W.Hölzel/WWA, „Ein Feldzug gegen die Umwelt“, Salzblog 33, 01. Mai 2019
- W.Hölzel/WWA, „Revision der Wasserrahmenrichtlinie – Wunschliste des Grauens“, Salzblog 41, 13. Juli 2019
- https://taz.de/Musterbeispiel-fuer-Lobbyarbeit/!5606104/
- W. Hölzel/WWA, Klimaschutz durch Werraschutz, Salzblog 36, 03. Juni 2019
- Schreiben der GD Umwelt von 04.04.2019 an die Klagegemeinschaft der Werra-Weser-Anrainer, Az. ENV.E.3/LKM/ad/CHAP(2009)578 NIF 2012/4081. Das Schreiben ist seinerzeit an eine falsche Email-Adresse versandt und erst im Juli 2019 auf Anfrage der Klagegemeinschaft übermittelt wor- den. Der Rechtsanwalt der Klagegemeinschaft schreibt dazu: „Objektiv ist daher die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit der Verfügung vom 06.06.2019 ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt.“
- 2015 anläßlich eines Besuches bei der GD Umwelt so vom Vorstandsvorsitzenden der K-UTEC AG vorgetragen
- W.Hölzel/WWA, Stellungnahme zu „Detaillierter Bewirtschaftungsplan/Detailliertes Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung“
- W.Hölzel/WWA, „Vertraut unseren Plänen, wir bauen auf Sand“, Salzblog 34, 06. Mai 2019
- W.Hölzel/WWA, „Die Werra soll auf der Strecke bleiben – und die Wesert auch“, Salzblog 32, 18, März 2019
- W. Hölzel/WWA, „Oberweserpipeline? Kein Grund zum Optimismus“, Salzblog 41, 04. Juli 2019
- W.Hölzel/WWA, „Werraschutz ist Klimaschutz“, Salzblog 36, 03. Juni 2019
- W.Hölzel/WWA, „Der Kasseler Umweltfrieden“, Witzenhausen 14. Mai 2019
- Protokoll des Umweltausschusses der Stadt Witzenhausen vom 14.Mai 2019
- Ralf Krupp, „Offener Brief: Versalzung der Werra und Weser, riskante Einstapelung von Kaliabwässern in ehemaligen Kalibergwerken“, 30.07.2019. Versandt an die Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser)
- https://www.hna.de/lokales/rotenburg-bebra/heringen-ort56535/heringen-k-s-verwertet- sondermuellin-grube-wintershall-12821016.html
- https://swrmediathek.de/player.htm?show=30009050-a2e3-11e9-a7ff-005056a12b4c
- W.Hölzel/WWA, „In der Schweiz leben die Bürger sicherer – Jedes Salzbergwerk wird einmal absaufen“, Salzblog 42, 18. Juli 2019