Keine freie Fahrt im Dauermodus!, Teil III

Wollen wir die EU-Wasserrahmenrichtlinie aushebeln oder wollen wir sie durchsetzen? Wollen wir Werra und Weser als Abwasserrinnen der Kali-Industrie akzeptieren oder wollen wir die Möglichkeit der Richtlinie nutzen, um die Qualität der Flüsse zu verbessern? Diese Fragen stellen sich, wenn wir gegen die erneute Einleitgenehmigung für Abwässer der Kali-Industrie vorgehen wollen (1).

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist im Jahre 2000 inkraft gesetzt worden, um den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers in der Europäischen Union zu verbessern. Die Ziele der Richtlinie sollen bis zum 31.12.2015 erreicht werden, in Ausnahmefällen (!) kann die Zielerreichung bis Ende 2027 aufgeschoben werden.

Die Richtlinie verwendet keine „Grenzwerte“ für bestimmte Stoffe, um den Zustand eines Gewässers beurteilen und verbessern zu können. Sie definiert stattdessen Qualitätsstufen und sie verlangt, den Zustand der Gewässer innerhalb der Fristen zu verbessern („Verbesserungsgebot“) und keinesfalls zu verschlechtern („Verschlechterungsverbot“).

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 01.07.2015 definiert, was unter einer „Verbesserung“ bzw. einer „Verschlechterung“ zu verstehen ist: Die Veränderung um um mindestens eine Qualitätsstufe in mindestens einem Qualitätsaspekt.

Eine Besonderheit gibt es hinsichtlich des Verschlechterungsverbots, sie betrifft Gewässer, die in die Qualitätsstufe 5 = „schlecht“ eingeordnet sind. In diesen Fällen sieht der EuGH eine Verschlechterung als gegeben, wenn weiter Stoffe in diese Gewässer eingeleitet werden (2).

Das Verbesserungsgebot

Die schlechte ökologische und chemische Qualität der Werra wird fast ausschließlich von den Abwässern der Kali-Industrie verursacht (3). Um die Qualität des Flusses zu verbessern, reicht es somit aus, den Eintrag dieser Abwässer zu vermindern. Dies wäre möglich mit Anwendung der von der K-UTEC AG entwickelten Verfahren für eine abstoßfreie Kaliproduktion. Die hessische Genehmigungsbehörde nimmt diese Verfahren nicht zur Kenntnis und die K+S AG hat entsprechende Investitionen abgelehnt. Das Unternehmen hat sogar das Angebot der General Electric Company ausgeschlagen, eine solche Anlage auf eigene Kosten zu errichten und die Aufarbeitung des Abwasser als Dienstleistung anzubieten (4), (5), (6) (7). Selbst für die wertstoffärmsten Abwässer konnten Verfahren zur abstoßfreien Aufarbeitung entwickelt werden (8).

Allein aus der Ablehnung technisch und wirtschaftlich machbarer Verfahren zur Reduzierung des Salzabstoßes lässt sich ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot der EU-WRRL ableiten.

Die Zielwerte des BWP 2015-2021 missachten das Verbesserungsgebot

Der Bewirtschaftungsplan 2015-2021 geht davon aus, dass mit seinen Vorgaben bestimmte „Zielwerte“ an gewissen Meßpunkten erreicht werden können:

Jahr20212027
Pegel Gerstungen1.5081.170
Pegel Boffzen395295
„Zielwerte des BWP 2015-2021 für Chlorid in mg/Liter

Allein aus den angenommenen „Zielwerten“ für Chlorid lässt sich erkennen, dass frühestens ab 2027 und nur unterhalb des Pegels Boffzen eine geringfügige qualitative Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands zu erwarten ist (9), (10), (11), (12). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass mindestens von der Einleitstelle bis zum Pegel Boffzen keinerlei qualitative Verbesserung in Werra und Weser angenommen werden kann. Damit verstoßen der BWP 2015-2021 und die aktuelle Einleitgenehmigung gegen das Verbesserungsgebot der EU-WRRL.

Die Werra als „erheblich verändertes Gewässer“ und der Versuch, die EU-WRRL auszuhebeln

Die „Zielwerte“ des BWP 2015-2021 sind also nicht mit den Zielen der EU-WRRL zu vereinbaren und daraus resultiert wohl der Versuch, die Richtlinie auszuhebeln: Mit der Einstufung der Werra als „erheblich verändertes Gewässer“ kann die Behörde von den Zielen und den Fristen der Richtlinie abweichen (13), (14), (15). Der BWP strebt in der Werra das „gute ökologische Potential“ an und verzichtet auf eine qualitative Verbesserung. So sollen Ausnahmebestimmungen der WRRL genutzt und die Richtlinie ausgehebelt werden. Mit dem Nachweis, dass die Werra noch saniert werden kann (16), (17), entfällt diese Möglichkeit allerdings und die Fehleinstufung verstößt gegen das Verbesserungsgebot.

Das Verschlechterungsverbot

Sowohl die Werra im Kalirevier als auch das dortige Grundwasser sind in die schlechteste Qualitätsstufe 5 = „schlecht“ nach der EU-WRRL eingestuft. Das von der K+S AG praktizierte Versickernlassen von Haldenlaugen und auch die Einleitung von Abwässern in die Werra verstoßen deshalb gegen das Verschlechterungsverbot. Diese Entsorgungspraktiken sind genehmigt worden und deshalb nicht strafbar, trotzdem sind sie rechtswidrig (2). Auch hier bietet die EU-WRRL die Möglichkeit, mit einer Klage für eine bessere Qualität in der Werra zu sorgen.

Die skizzierten Verstöße gegen das „Verbesserungsgebot“ und das „Verschlechterungsverbot“ betreffen sowohl die erteilten Genehmigungen als auch die tägliche Entsorgungspraxis der K+S AG. Sie bieten ausreichende Möglichkeiten, vor Gericht für eine Verbesserung in Werra und Weser zu sorgen.

Endnoten

(1)

(2) URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) vom 1. Juli 2015 In der Rechtssache C‑461/13, Rn 70: “ Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.“

(3) U. Braukmann, Dirk Böhme, „Salt pollution of the middle and lower sections of the river
Werra (Germany) and its impact on benthicmacroinvertebrates“, Limnologica 41 (2011), 113-124

(4)

(5)

(6)

(7) 2. März 2020, Walter Hölzel, „Die Grundstoffindustrie ist besonders innovationsträge…“, https://salzblog.org/2020/03/02/die-grundstoffindustrie-ist-besonders-innovationstraege/

(8) Marx et al., K-UTEC AG, „Überlegungen zur abstoßreduzierten bzw. abstoßfreien Produktion von Salzen“, 18.09.2012, Vortrag Runder Tisch, Folien 30 bis 39

(9) Andrea Sundermann (Gelnhausen), „Taxaspezifische Schwellenwerte für benthische Invertebraten in Fließgewässern. Wie viel Chlorid verträgt eine Zönose im guten ökologischen Zustand?“, Korrespondenz Wasserwirtschaft · 2017 (10) · Nr. 9

(10) Martin Halle (Essen), Andreas Müller (Velbert) und Eva Bellack (Hildesheim), Schwellenwerte und Bioindikatoren zur gewässerökologischen Beurteilung des Salzgehalts von Fließgewässern gemäß EG-WRRL, Korrespondenz Wasserwirtschaft · 2017 (10) · Nr. 9

(11) Marit Wagler, Katja Irob, Luise Zschiesche, Dr. Thomas Meinelt, Effekte von Salzimballanzen auf die Reproduktion von Fischen, Leibniz-Institute of Freshwater Ecology and Inlandfishery, Fischartenschutzkonferenz, Jena 2016

(12) Luise Zschiesche, Marit Wagler, Dr. Thomas Meinelt, Effekte von Salzimballanzen auf die F1-Generation, Leibniz-Institute of Freshwater Ecology and Inlandfishery, Fischartenschutzkonferenz, Jena 2016

(13)

(14)

(15)

(16)

(17) W. Hölzel/WWA, Dreistufenplan zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in der FG Weser, 05.11.2014


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