Freie Fahrt im Dauermodus?, Teil II

Im vorangegangenen Blogbeitrag haben wir gesehen, dass die der Kali-Industrie erteilte wasserrechtliche Genehmigung mehrere Möglichkeiten bietet, sie vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Heute befassen wir uns mit der Tatsache, dass die Genehmigung die Vorgaben des aktuell gültigen Bewirtschaftungsplan für Werra und Weser nicht beachtet. Welche Möglichkeiten ergeben sich daraus für die Klagegemeinschaft?

Im Jahre 2009 hatte die Klagegemeinschaft der Werra-Weser-Anrainer die EU-Kommission in einer Beschwerde auf Mängel des gerade inkraft getretenen Bewirtschaftungsplans (BWP 2009-2015) für die Flussgebietseinheit Weser hingewiesen. Der Plan ließ nämlich keinen Hinweis darauf erkennen, ob und wie die Qualitätsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie in den Flüssen erreicht werden sollten. Die Kommission hatte daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eröffnet.

An der Situation hatte sich auch 2015, bei Auslaufen des o.g. Bewirtschaftungsplans, nichts geändert. Die K+S AG hatte keinerlei Anstrengungen unternommen, um den Salzabstoß des Unternehmens in ausreichendem Maße zu verringern und die Behörden hatten nicht versucht, K+S auf die Anwendung geeigneter technischer Verfahren zu verpflichten (1), (2), (3), (4). Es drohte eine Betriebsschließung wegen der Rechtswidrigkeit der K+S-Entsorgungspraxis.

Die Umweltminister der Anrainerländer opfern Werra und Weser als Abwasserkanal der Kali-Industrie und die EU-Kommission gibt auf

In dieser Situation waren es die in der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) zusammengeschlossenen Anrainerländer, die eine Lösung gesucht haben. Sie beschlossen einen Bewirtschaftungsplan (BWP 2015-2021), in dem der K+S AG geringfügige Auflagen gemacht wurden. Die Anrainerländer sind davon ausgegangen, dass damit wenigstens in Teilen des Flusssystems das „gute ökologische Potential“ als in der EU-WRRL definierte Qualitätsstufe erreicht werden kann.

Die Qualitätsstufe „gutes ökologisches Potential“ unterscheidet sich nicht von der schlechtesten Qualitätsstufe 5, wie sie in der WRRL definiert ist und wie wir sie jetzt in der Werra vorfinden. Es ist vielmehr eine „Behelfsqualität“, die nur genehmigt werden darf, wenn das betreffende Gewässer grundsätzlich nicht saniert werden kann. Dazu muss das Gewässer vorher als „stark verändert“ eingestuft werden. Damit haben die Anrainerländer die Werra als potentiell intakten Fluss geopfert und zu einem Abwasserkanal der Kali-Industrie degradiert (5), (6), (7), (8).

Das ist auch der Grund dafür, dass die EU-Kommission ihren Einsatz für die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie in Werra und Weser aufgegeben hat. Wenn schon die Anrainerländer damit einverstanden sind, die Werra zur Abwasserrinne zu degradieren, warum sollten dann die Beamten der Generaldirektion Umwelt in Brüssel die Richtlinie in der Flussgebietseinheit Weser durchsetzen?

Die Werra ist aber noch sanierbar

Die Umweltminister der Anrainerländer haben die Werra aber ganz sinnlos geopfert. Der Fluss ist zwar – durch die Entsorgungspraktiken der Kali-Industrie und die Tätigkeit der hessischen Genehmigungsbehörde – „stark verändert“, aber er kann trotzdem noch saniert werden. Der „schlechte ökologische und chemische Zustand“ des Flusses wird nämlich fast ausschließlich durch die Salzabwässer der Kali-Industrie verursacht (9).

Mit der Anwendung der von der K-UTEC AG entwickelten Verfahren für eine abstoßfreie Kaliproduktion und durch die Sanierung der Kalihalden kann der Salzabstoß der Werke auf nahezu Null reduziert werden. Solche Verfahren hat die K-UTEC AG auch für die wertstoffärmsten Abwässer, auch für die Haldenlaugen (10). Problematisch bleiben dann noch diejenigen Abwässer, die von K+S in den Untergrund verpresst worden sind. Sie steigen auf, beeinflussen das Grundwasser, vernichten Trinkwasser und gelangen schließlich als „diffuse Einträge“ in die Werra. Aber auch hier hat sich bei Betriebsunterbrechungen gezeigt, dass diese Einträge rasch zurückgehen, wenn die Laugenverpressung gestoppt wird. Sie werden zwar noch in Generationen nachweisbar sein, aber sie stehen dem Erreichen der Qualitätsziele der EU-WRRL nicht im Wege.

Die Ökosysteme der Fließgewässer sind nämlich ausserordentlich dynamisch, sie regenerieren sich schnell, wenn die Ursache der Schäden beseitigt ist. Der Rhein hat sich nach den Sandoz-Unfall innerhalb eines einzigen Jahres erholt. Die WWA konnte 2014 in ihrem „3-Phasen-Plan“ nachweisen, dass bis zum Jahre 2027 der „gute ökologische und chemische Zustand“ als Ziel der Wasserrahmenrichtlinie in der Werra zu erreichen gewesen wäre.

Eine plumpe Falle

Mit der Einstufung als „stark verändertes Gewässer“ im aktuellen Bewirtschaftungsplan eröffnen die Anrainerländer der K+S AG die Möglichkeit, ihre Haldenlaugen unbegrenzt in die Werra zu verklappen. Deren Menge soll sich bis zur Betriebseinstellung noch einmal auf mehr als 4 Mio. Kubikmeter/Jahr vedoppeln. Damit kann sich der Zustand des Flusses nicht mehr erholen.

Es ist also nicht zu verwundern, dass die K+S AG in den „Vergleichsverhandlungen“ mit der Klagegemeinschaft die Anerkennung der im BWP 2015-2021 formulierten Ziele angestrebt hat. Das Unternehmen wollte diese Ziele lediglich nicht schon im Jahre 2021, sondern erst 2027 umsetzen. Die Gremien der Kläger sind darauf allerdings nicht hereingefallen und haben den von K+S angebotenen Vergleich abgelehnt.

Warum also sollte sich die Klagegemeinschaft bei einer erneuten Klage auf die Einhaltung des BWP 2015-2021 beschränken und dafür auch noch Geld ausgeben? Wir müssen offenbar nach anderen Möglichkeiten suchen, wenn wir auf gerichtlichem Weg den Fluss sanieren wollen.

Wird fortgesetzt.

Im nächsten Blogbeitrag befassen wir uns mit der Frage, ob die zahlreichen Verstöße gegen die EU-WRRL bessere Möglichkeiten bieten, gegen die Entsorgungspraktiken der K+S AG und deren Genehmigung vorzugehen.

Endnoten

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

https://salzblog.org/2020/01/13/nach-uns-die-sintflut-teil-ii/

(8)

(9) U. Braukmann, Dirk Böhme, „Salt pollution of the middle and lower sections of the river
Werra (Germany) and its impact on benthicmacroinvertebrates“, Limnologica 41 (2011), 113-124

(10) Marx et al., K-UTEC AG, „Überlegungen zur abstoßreduzierten bzw. abstoßfreien Produktion von Salzen“, 18.09.2012, Vortrag Runder Tisch, Folien 30 bis 39


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