Freie Fahrt im Dauermodus, Teil I

Das Regierungspräsidium Kassel hat jetzt die wasserrechtliche Erlaubnis veröffentlicht, die es der K+S AG erlaubt, die Versalzung von Werra und Weser auf höchstem Niveau fortzusetzen. Sie missachtet den aktuellen Bewirtschaftungsplan für die Flüsse und verstößt gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie. Die im Jahre 2027 endende Umsetzungsfrist der Richtlinie muss nicht genutzt werden, um eine qualitative Verbesserung in den Gewässern zu erreichen.

Was steht drin?

Die Erlaubnis gilt bis zum 31.12.2021. Sie beschränkt die Einleitmenge auf 6,7 Mio. Kubikmeter pro Jahr. Davon nicht betroffen sind die Salzabwässer aus „Sicherungs- und Kompensationsmaßnehmen“, die wegen der Aufhaldung von festen Rückständen entstehen. Hier ist die jährliche Salzfracht auf 28.500 Tonnen pro Jahr begrenzt.

Für die Hauptbestandteile bzw. die schädlichsten Inhaltsstoffe sind Grenzwerte festgesetzt, die – wenn überhaupt – nur geringfügig unter den 1942 festgesetzten Notgrenzwerten liegen oder sie sogar üherschreiten:

194220152021
Wasserhärte55 °dH90 °dH90 °dH
Chlorid2.500 mg/L2.500 mg/L2.400 mg/L
Kaliumn.f.200 mg/L195 mg/L
Magnesiumn.f.340 mg/L334 mg/L
Sulfatn.f.n.f.780 mg/L
Tab. 1: Festgelegte Grenzwerte in der Werra am Pegel Gerstungen

Die Erlaubnis gilt für Produktionsabwässer und Haldenlaugen sowie für „diffuse Einträge“ als Folge der Laugenverpressung und des Versickerns von Haldenlaugen. Nicht eingeleitet werden dürfen Haldenlaugen aus den Versuchen zur Haldenabdeckung mit Industrieabfällen.

Der Umgang mit den Einwendungen

Die Genehmigung befasst sich in vergleichsweise großem Umfang mit den Einwendungen, die von betroffenen Anrainern erhoben worden waren. Aber auch hier beobachten wir wieder die Behördenpraxis, Einwendungen pauschal abzutun – notfalls, indem entgegenstehende Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen oder ohne Prüfung und Begründung abgelehnt werden. Hier nur einige Beispiele:

  • Die Genehmigung beschreibt den Stand der Technik in der Kali-Industrie, ohne zur Kenntnis zu nehmen, dass Verfahren existieren, die eine abstoßfreie Kaliproduktion ermöglichen (Vorschläge der K-UTEC AG, Sondershausen). Sie muss deshalb zu unsachgemäßen Ergebnissen kommen. Die Behörde verweist zwar darauf, dass die K+S AG eine Sammlung von Verfahren bei der K-UTEC AG in Auftrag gegeben habe. Sie unterschlägt dabei, dass diese Verfahren nicht von K-UTEC enwickelt, sondern von K+S lediglich gewünscht waren. Sie reichen nicht aus, um eine qualitative Verbesserung in der Werra zu ermöglichen (S. 149).
  • Die Behörde geht pauschal davon aus, dass die neue Genehmigung nicht gegen das Verschlechterungsverbot der EU-WRRL verstößt: „Die Einleitung von Salzabwasser in die Werra bzw. Weser steht in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die durch das Vorhaben potenziell betroffenen oberirdischen Gewässer als auch für die Grundwasserkörper.“ (S. 167) Hier übergeht die Behörde ein Urteil des EuGH aus dem Jahre 2015. Danach liegt ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot schon dann vor, wenn Abwässer in Gewässer eingeleitet werden, die in die schlechteste Qualitätsstufe nach EU-WRRL eingestuft sind. Das betrifft die Einleitung von Salzabwässern in die Werra und das Versickernlassen von Haldenlaugen.
  • Der Behörde scheint aber durchaus bewusst zu sein, dass mit der vorliegenden Erlaubnis das Verbesserungsgebot der EU-WRRL nicht umgesetzt werden kann. Sie nimmt deshalb Ausnahmeregelungen der WRRL in Anspruch, die für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächengewässer gelten. In diesem Fall kann nämlich von den Zielen und Fristen der WRRL abgewichen werden. Die Strategie, die Umsetzung der EU-WRRL in der Werra durch deren Einstufung als „erheblich verändertes Gewässer“ zu umgehen, war schon 2007 im Endbericht des „Pilotprojekts Werra-Salzabwasser“ zu erkennen. Die Strategie hat eine Schwäche: Der Fluss ist zwar durch die Entsorgungspraxis der Kali-Industrie „stark verändert“, aber er ist nicht unsanierbar. Wir haben 2014 in unserem „Dreiphasenplan“ nachweisen können, dass – konsequentes Behördenhandeln und konsequente Umsetzung moderner Verfahren vorausgesetzt – bis 2027 der „gute chemische und ökologische Zustand“ in der Werra erreicht werden kann. Genau für solche Fälle wurde die Wasserrahmenrichtlinie geschaffen.

Aufgeschoben ist aufgehoben

Die K+S AG hatte beantragt, die Vorgaben des aktuellen Bewirtschaftungsplans nicht im Jahre 2021, sondern erst 2027 erfüllen zu müssen. Genaus dies wird dem Unternehmen in der vorliegenden Genehmigung zugestanden.

Solange die Ziele der EU-WRRL tatsächlich angestrebt würden, könnten die Anrainer mit einer Verschiebung der Umsetzungsfristen einverstanden sein. Nach unserer Erfahrung wäre es allerdings naiv anzunehmen, dass K+S erneute Zugeständnisse honorieren und sich an Vorgaben oder Ankündigungen halten könnte:

Nach der Wiedervereinigung verpflichtete sich die K+S Kali GmbH in einem Verwaltungsabkommen, die Werra zu entsalzen und nach dem Jahre 1995 einen Grenzwert von zunächst 2.500 mg Chlorid pro Liter nicht mehr zu überschreiten. Dies ist genau der Grenzwert für Chlorid, der im Jahre 1942 vom damaligen Rüstungsministerium (in Kriegszeiten!) für zumutbar gehalten worden ist. Die Senkung des Salzeintrags wurde mit fünfjähriger Verspätung durch die Schließung der Kaliwerke in Thüringen erreicht, nicht durch eine Verbesserung der Aufbereitungsverfahren. Eine weitere Verringerung der Salzbelastung hat das Unternehmen nicht angestrebt.

Im Gegenteil: im Jahre 2003 wurde auf Antrag der K+S Kali GmbH der ebenfalls aus Kriegszeiten stammende Grenzwert für die Wasserhärte von 55 Grad Deutscher Härte auf extreme 90 Grad dH erhöht. Die Werra ist deshalb immer noch in die schlechteste Qualitätsstufe (Stufe 5 nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie) eingeordnet.

Im Jahre 2008 hatte die K+S Kali GmbH angekündigt, ein „360-Millionen-Euro-Maßnahmenprogramm zum Gewässerschutz“ auflegen zu wollen. Es wurde zugesagt, bis zum Jahre 2015 den Grenzwert für Chlorid auf 1.700 mg Chlorid pro Liter abzusenken und bis zum Jahre 2012 bereits 90% dieses Wertes zu erreichen. Diese Versprechen hat K+S nicht eingehalten. Die voreilig gesenkten Grenzwerte in der Werra wurden deshalb wieder auf den Stand von 1942 angehoben.

2015 drohte der K+S AG eine Betriebsstillegung, weil der neue Bewirtschaftungsplan für Werra und Weser nicht erkennen ließ, dass und wie die Ziele und Fristen der EU-WRRL eingehalten werden sollten. Daraufhin wurden dem Unternehmen von der FGG Weser geringfügige Auflagen gemacht. Obwohl damit kein Qualitätsziel der Richtlinie erreicht werden konnte, hat die EU-Kommission auf dieser Basis das anhängige Vertragsverletzungsverfahren einggestellt. Unbeeindruckt davon hat die K+S AG Anfang 2020 beantragt, die Vorgaben des Bewirtschaftungsplans nicht einhalten zu müssen.

Wird fortgesetzt.

Im zweiten Teil befassen wir uns mit der Frage, welche Ziele mit der angekündigten Klage angestrebt werden sollen.


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