Eigenlob stinkt, ist aber nützlich

Der Bergbaukonzern K+S hat sich „freiwillig“ verpflichtet, nunmehr die Kalihalde des ehemaligen Kalibergwerks in Buggingen abzudecken. Es gibt aber keinen Anlass, sich selbst zu loben, denn das Unternehmen war schon 2008 verurteilt worden, die Halde zu sanieren.

Die Kalihalde in Buggingen gehört zu den winzigsten Altlasten, die von der K+S AG zurück gelassen wurden. Trotzdem hat sie mit ihren Abwässern das Grundwasser erheblich beeinflusst:

„Die Halde bedecke eine Fläche von drei Hektar und habe eine Höhe von etwa 40 Metern. Das Umweltamt im Regierungspräsidium Freiburg teilt mit, dass täglich 1,6 Tonnen an Salz, genauer gesagt Natriumchlorid, von dieser Halde ins Grundwasser gelangen. Der BUND geht sogar von 2,5 Tonnen pro Tag aus. Damit werden die gesetzlichen Grenzwerte laut Umweltamt deutlich überschritten. “ (…) Die Kiese und Sande des südlichen Oberrheingrabens, zu denen auch der Grundwasserleiter im Umfeld der Halde Buggingen gehört, stellen allerdings einen Trinkwasserspeicher von überregionaler Bedeutung dar. Dieser sei daher besonders schützenswert.“ (1)

Seit 1973 sich selbst überlassen

Die Chronologie der Ereignisse in Kurzfassung: Im Jahre 1973 wurde die Kaliförderung in Buggingen eingestellt und die Salzhalde sich selbst überlassen. 1997 hatte der BUND gegen die Versalzung des Grundwassers durch Haldenlaugen geklagt und 2008 war das Unternehmen verurteilt worden, die Rückstandshalde zu sanieren. 2020 lobt sich das Unternehmen selbst:

„“Wichtig ist die Entlastung des Grundwassers, die jetzt in greifbare Nähe gerückt ist“, ergänzt Gereon Jochmaring, der bei K+S für die Betreuung der Altstandorte zuständig ist.“ (1) K+S betont, dass die Sanierung auf freiwilliger Basis geschehe, um weitere Diskussionen zu vermeiden.

Europäische Richtlinie verlangt die qualitative Verbesserung der Gewässer

Die angebliche „Freiwiligkeit“ der Sanierung hat eine solide rechtliche Grundlage: „Unter Strafe gestellt ist jede nachteilige Veränderung der Wasserqualität. Diese Veränderung kann auch im Rahmen mehrerer (jeweils für sich betrachtet unschädlicher) Einleitungen schädlicher Stoffe erfolgen. Ob Umweltschäden durch sanierungsbedürftige Kalihalden die Erheblichkeitsschwelle des § 324 StGB erreichen, ist vom Einzelfall abhängig. Die Grundlage bilden dabei Überwachungswerte oder im Genehmigungsbescheid festgelegte und auslegungsbedürftige Grenzwerte.“ (2)

Die Erheblichkeitsschwelle ist im Strafrecht von Bedeutung, nicht jedoch im Gelltungsbereich der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL). Hier ist nach einem Urteil der Europäischen Gerichtshofs die Qualität des belasteten Gewässers wichtig. Wenn ein Gewässerkörper in die schlechteste Qualitätsstufe nach EU-WRRL eingeordnet ist, dann ist jede weitere Einleitung von Abfällen ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Richtlinie (3), (4). Diese Voraussetzung ist im Bereich der Halde Buggingen gegeben.

Der K+S-Sprecher stellt „eine Entlastung des Grundwassers“ in Aussicht. Der EuGH ist aber der Meinung, dass von einer „Entlastung“ im Sinne der EU-WRRL erst dann gesprochen werden könnte, wenn der Wasserkörper danach in eine bessere Qualitätsstufe einzuordnen wäre. Die Erfahrung mit abgedeckten Halden zeigt, dass damit nicht zu rechnen ist. Keine Abdeckung der Welt verhindert den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser, sie streckt ihn allenfalls zeitlich.

Keine Sanierung ohne qualitative Verbesserung

An die gerichtlich vefügte Sanierung der Salzhalde in Buggingen (und aller anderen Rückstandshalden der K+S AG) können also Anforderungen gestellt werden: sie muss sicherstellen, dass sich die Qualität der Grundwasserkörper im Sinne der EU-WRRL verbessert. Dazu muss die Halde und auch die salzbelastete Aufstandsfläche abgetragen werden. Die Reststoffe können durch Einlagern in aufgelassene Salzbergwerke problemlos beseitigt werden.

Endnoten

(1) Bergbaukonzern saniert „Kalimandscharo“ in Buggingen – Buggingen – Badische Zeitung (badische-zeitung.de)

(2) Deutscher Bundestag, 22.05.2019, Rechtsfragen zur Sanierung von Kali-Abraumhalden, https://www.bundestag.de/resource/blob/660796/c1f91dc46c6089eed8aae752b6951839/WD-8-057-19-pdf-data.pdf

(3) Urteil des EuGH vom 01.07.2015 in der Rechtssache C-461/13

(4)


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