Die Zauberlehrlinge aus Hessen

oder:

Wie werde ich die Geister wieder los?

Wie aus einem alten Kalibergwerk zunächst eine „unbedeutende Abfallbeseitigungsanlage“ für Aschen und daraus mit zwei „wesentlichen“ Erweiterungen die weltweit größte Untertagedeponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle gezaubert worden ist – ohne Planfeststellung, ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung.

Ein Behördenstück in drei Zaubersprüchen

von Walter Hölzel

https://www.ardmediathek.de/video/die-maus/lachgeschichte-der-zauberlehrling/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLTliODI5M2QzLTFiZmMtNDNjZC1iMmRiLTRiYzVmMjY5NzQzYw?isChildContent=

(…)
Walle! walle
manche Strecke,
daß, zum Zwecke,
Wasser fließe
und mit reichem, vollem Schwalle
in das Bergwerk sich ergieße.
(…)
Frei nach Goethes Zauberlehrling bzw. der Ballade
„Der Lügenfreund“ von Lukian von Samosata

I

Worum geht es? Um ein Zauberkunststück: Im hessischen Herfa-Neurode befindet sich die weltweit größte Untertagedeponie für „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“. Der Betreiber wirbt europaweit für die Einlagerung von Abfällen, die wegen der Giftigkeit ihrer Inhaltsstoffe und/oder ihrer Reaktionsfähigkeit mit Wasser eine besondere Gefahr darstellen (1), (2), (3), (4), (5), (6), (7), (8).

Diese Untertagedeponie in Herfa-Neurode ist genehmigt worden, ohne dass ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (9).

Wie konnte das geschehen? In einer Ausschusssitzung des Hessischen Landtags (10) ging es genau um diese Frage. Ein gewisser „MinDirig Freund“ führte für die Landesregierung aus: ((10), S. 27):

„Entscheidend für die Genehmigung ist immer die Ausgangssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das fing in Herfa-Neurode ganz bescheiden an: 1972 ging es darum, 512 t Asche einzulagern. Das heißt, zum damaligen Zeitpunkt, bei der ersten Genehmigung, ging man davon aus, dass es eine unbedeutende Abfallbeseitigungsanlage ist. Deshalb hat man hier seinerzeit das Institut der Plangenehmigung genutzt.“

Die Genehmigungsbehörde bezog sich damals also auf §7Abs.(2) des Bundesabfallgesetzes vom 10.06.1972:

„(2) Anstelle eines Planfeststellungsverfahrens kann die zuständige Behörde für die Errichtung und den Betrieb unbedeutender Abfallbeseitigungsanlagen auf Antrag eine Genehmigung erteilen, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.“

Die Behörden haben somit auf Antrag des Betreibers angenommen, dass hier eine unbedeutende Abfallbeseitigungsanlage eingerichtet werden sollte und dass keine Einwendungen gegen dieses Vorhaben zu erwarten seien. Gefragt wurde niemand, ob es etwas einzuwenden gäbe.

Das war der erste Zauberspruch.

II

MinDir Freund führt weiter aus ((10), S. 27):

„Als es 1977 darum ging, diese Anlage auszubauen, war davon auszugehen, dass der Sachverhalt des § 7 Abs. 2 Bundesabfallbeseitigungsgesetz erfüllt war. Danach war seinerzeit eine Plangenehmigung zulässig, wenn eine Abfallbeseitigungsanlage wesentlich geändert wurde und mit Einwendungen nicht zu rechnen war. Das Oberbergamt hat damals festgestellt: Es gibt keine Einwendungen. – Deshalb wurde auch hier das Institut der Plangenehmigung gewählt.“

Und tatsächlich: das 1977 geltende Bundesabfallgesetz legt in §7 fest:

„(2) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn

  1. die Einrichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Abfallentssorgungsanlage oder die wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage oder ihres Betriebes beantragt wird oder
  2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.

Auf die Formulierung „Errichtung und Betrieb einer unbedeutenden Abfallentsorgungsanlage“ konnte sich die Behörde damals allerdings nicht berufen, denn der oben zitierte §7 definiert die Begriffe folgendermaßen:

„(2) (…) Abfallentsorgungsanlagen, in denen Stoffe aus den in Haushaltungen anfallenden Abfällen oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, gelten als unbedeutende Anlagen; das gleiche gilt für Anlagen zur Kompostierung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von bis zu 0,75 Tonnen je Stunde.“

Eines ist klar: Kraftwerksaschen fallen weder in Haushalten an noch in Abfallsortierungsanlagen, sie werden auch nicht kompostiert; es handelt sich vielmehr um Industrieabfälle. Man kann deshalb auszuschließen, dass die 1972 beantragte Abfallbeseitigungsanlage für Kraftwerksaschen als „unbedeutende Abfallentsorgungsanlage“ angesehen und genehmigt werden durfte. Aber Hilfe war nahe, denn das Bundesabfallgesetz bot noch die Möglichkeit, bei wesentlichen Änderungen einer Abfallentsorgungsanlage“ auf ein aufwendiges Planfeststellungsverfahren zu verzichten. Hilfsweise konnte man noch unterstellen, dass mit Einwendungen gegen die „wesentliche Änderung“ nicht zu rechnen sei: Das Oberbergamt hat damals festgestellt: Es gibt keine Einwendungen„.

So geht das also.

Das war der zweite Zauberspruch.

III

Damit war die Einlagerung von „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ noch keineswegs gesichert, denn das Kreislaufwirtschaft/Abfallgesetz schreibt für den Betrieb von Deponien oder deren wesentliche Änderung eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung vor:

§ 31 KrW-/AbfG Planfeststellung und Genehmigung
(…)
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

Hier war also ein besonders wirkkräftiger Zauberspruch vonnöten, sozusagen von Meisterhand selbst. MinDir Freund beschreibt ihn so ((10), Ss. 27+28):

„Zu guter Letzt wurde mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz folgende Verknüpfung hergestellt: Planfeststellung einer Deponie immer dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. – Für Herfa-Neurode hat man aber festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, da es sich um eine untertägige Deponie handelt. Das besagt aber nicht, dass Sicherheitsstandards auf anderen Ebenen, nämlich die der TA Abfall – der Begriff
Langzeitsicherheitsnachweis ist schon gefallen – oder z. B. die Umweltverträglichkeit durch derartige Nachweise tatsächlich erfüllt werden.“

Der Trick der Behörde scheint auf den ersten Blick folgender zu sein: ein Bergwerk ist kein Teil der Umwelt, also ist auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Wie unsinnig diese Annahme ist, zeigt nicht nur das Beispiel des Atommüll“endlagers“ Asse II: (11), (12), (13), (14), (15).

Die eigentliche Zauberkraft entfaltet aber erst die Annahme „Planfeststellung einer Deponie immer dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist“ – mit anderen Worten: wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, dann kann man auch auf ein Planfestellungsverfahren verzichten. Mit dieser Annahme befand man sich in einem bemerkenswerten Gegensatz zu dem damals geltenden Kreislaufwirtschafts/Abfallgesetz. Lesen Sie selbst:

(…)
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

  • die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
  • die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
  • die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt wird, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann nicht für Anlagen zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen erteilt werden; für diese Anlagen kann eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 3
    höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr
    erteilt werden. (…)

Das war der dritte Zauberspruch.

Entscheidend für die Wirksamkeit des Zauberspruchs war es hier, den Satz: „Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann nicht für Anlagen zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen erteilt werden.“ zu übersehen.

Nun schien die Möglichkeit für die weltgrößte Untertagedeponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle geschaffen zu sein – jedenfalls gibt es so eine Anlage heute in Herfa-Neurode. Eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung ist nie durchgeführt worden.

Bewertung

(...)
"Ach, da kommt kein Meister!
Herr, die Not ist groß!
Die ich rief, die Geister
werd ich nun nicht los."
(...)
von: s.o.

Nach unserer Einschätzung war schon die 1972 erfolgte Genehmigung einer Deponie für Kraftwerksaschen rechtswidrig und spätestens seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaft/Abfallgesetzes wird die Untertagedeponie ohne Planfeststellung und damit ohne ausreichende Genehmigung betrieben. Im Untergrund des Werrareviers befindet sich eine chemotoxische Zeitbombe.

Und die Grube brennt schon wieder. (7), (15)

Anmerkungen:

(1) Aschen und Filterstäube können Stoffe enthalten, die bei Kontakt mit Wasser chemisch reagieren und unter Wärmeentwicklung Wasserstoff freisetzen – ein brennbares Gas, das mit Luft hochexplosive Gemische bildet. Wassereinbrüche sind die größte Gefahr für Salzbergwerke und insbesondere für Untertagedeponien: Axel Mayer, BUND, „Giftmüllskandal am Oberrhein – Nach einem Brand ist Frankreichs größte und „sicherste“ Untertagedeponie eine tickende Zeitbombe“, Umwelt aktuell, Infodienst für europäische und deutsche Umweltpolitik, 11/2010, Ss. 5+6, Oekom Verlag

(2) „In der Kalimine tickt die Zeitbombe“, Badische Zeitung 24.10.2010, http://www.badische-zeitung.de/elsass-x2x/in-der-kalimine-tickt-die-zeitbombe–32602345.html

(3) „Elsass: Experten warnen vor Gefahren durch Giftmülldeponie„, Badische Zeitung 15.09.2010, https://www.badische-zeitung.de/elsass-x2x/elsass-experten-warnen-vor-gefahren-durch-giftmuelldeponie–35467466.html

(4) „Deaster in maroden Stollen – Wohin mit dem hochgiftigen Sondermüll aus Wittigheim?“ Badische Zeitung 01.10.2010 https://www.badische-zeitung.de/elsass-x2x/wohin-mit-dem-hochgiftiger-sondermuell-aus-wittelsheim–36297444.html

(5) „Giftmülldeponie Stocamine gefährdet das Grundwasser“, Badische Zeitung 05.01.2011, https://www.badische-zeitung.de/elsass-x2x/giftmuelldeponie-stocamine-gefaehrdet-das-grundwasser–39605429.html

(6) „Es kokelt in der Giftmüll-Grube: Schwelbrand auch nach Wochen nicht gelöscht“, HNA 10.12.2016, https://www.hna.de/lokales/rotenburg-bebra/heringen-ort56535/schwelbrand-heringen-auch-nach-wochen-nicht-geloescht-7091413.html

(7) „Schwelbrand in der Untertagedeponie Herfa-Neurode: Berechtigte Fragen“, HNA 10.12.2016, https://www.hna.de/kassel/hna-meinung-sti247544/schwelbrand-untertagedeponie-herfa-neurode-berechtigte-fragen-7091414.html

(8) „Ständige Brände und ungenehmigte Einlagerungen – Frankreichs größte Giftmülldeponie wird geschlossen“, Deutschlandfunk 15.05.2003 (inzwischen gelöscht) https://www.deutschlandfunk.de/staendige-braende-und-ungenehmigte-einlagerungen.697.de.html?dram:article_id=72226

(9) Schreiben RP Kassel vom 29.07.2010: https://c.web.de/@309251227265269890/35-1VmC6Rv6ftq0BqnyOKQ (inzwischen gelöscht)

(10) 18. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.08.2010 zu einem Dringlichen Berichtsantrag der Fraktion Die Linke betreffend Genehmigung und Betrieb der Untertagedeponie Herfa-Neurode durch die K+S Entsorgung GmbH Quelle: Stenografischer Bericht

(11) Kein Grund zur Sorge – der Giftmüll kokelt, http://wasser-in-not.de/index.php/aktuelles-alt2/1098-kein-grund-zur-sorge-der-giftmuell-kokelt (inzwischen gelöscht)

(12) Zeitbomben im Untergrund, 11.07.2049 odysso Wissen in SWR https://swrmediathek.de/player.htm?show=30009050-a2e3-11e9-a7ff-005056a12b4c (inzwischen aus der Mediathek entfernt)

(13) Wehe, wenn das Wasser kommt! https://www.ardmediathek.de/swr/player/Y3JpZDovL3N3ci5kZS9hZXgvbzExMzM1NzE/wehe-wenn-das-wasser-kommt (inzwischen aus der Mediathek entfernt)

(14) Alles sicher? Von wegen! https://www.ardmediathek.de/swr/player/Y3JpZDovL3N3ci5kZS9hZXgvbzExMzM1NzU/alles-sicher-von-wegen (inzwischen aus der Mediathek entfernt)

(15) Abfall geriet in Brand – Schwelbrand in Untertage-Deponie Herfa-Neurode, HNA 05.12.2019


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