Vorläufiges zu der Umweltpolitik der Europäischen Union

Gewässerschutz und Wirtschaftsinteresse

von Walter Hölzel

Kurz gesagt

■ Die EU-Kommission will das „Vorsorgeprinzip“ der europäischen Umwelt- und Gesundheitspolitik zu­gunsten des „Innovationsprinzips“ aufgeben. Es sollen dazu „innovationsfreundliche Rechtsvorschriften“ fest­gelegt werden. Das wird den Umgang mit riskanten Technologien und Chemikalien entscheidend verändern – zu­gunsten der Industrie, die dann nicht mehr nachweisen muss, dass ihre Produkte und deren Anwendung kei­ne Schäden verursachen. Angesichts des Versagens in der Klima- und Ab­fallproblematik und am Beispiel des Pflanzengifts Glyphosat kann man den Eindruck gewinnen, dass das Vor­sorgeprinzip in der EU schon jetzt nicht viel gilt. Hier soll die Industrie gänzlich freie Hand bekommen (1), (2), (3), (4).

■ Auf Drängen der Industrie und der Landwirtschaft soll die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) revidiert werden. Das Verschlechterungsverbot der Richtlinie soll aufgeweicht und das wirtschaftliche Inter­esse der Industrie soll über dem öffentlichem Interesse und über dem Gewässerschutz stehen (5), (6), (7).

■ Am Beispiel der EU-Wasserrahmenrichtlinie lässt sich zeigen, dass europäische Richtlinien schon jetzt zugunsten der Industrie nicht oder unzureichend umgesetzt werden. Das lässt ahnen, wie weit die In­dustrie bei der Revision der Richtlinie und der Durchsetzung des „Innovationsprinzips“ sowie des Primats der wirtschaftlichen Interessen gehen möchte.

■ Zur Überwachung der Umsetzungsprozesses der EU-WRRL verlässt sich die Generaldirektion Um­welt (GD Umwelt) auf die Angaben der Mit­gliedsstaaten und der Verursacher der Gewässerverunreinigung­en. Eine Überprüfung findet nicht statt. Dieses Verfahren lädt dazu ein, die GD Umwelt hin­sichtlich der Wirk­samkeit und Durchführbarkeit der geplanten Maßnahmen zu täuschen und Richtlinien zu umgehen.

■ Die EU-Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nicht-Umsetzung der EU-WR­RL in der Flussgebietseinheit Weser (FGE Weser) eingestellt, weil „Mit dem Detaillierten Bewirtschaf­tungs­plan 2015-2021 (…) im März 2016 ein wesentlich verbesserter Plan vorgelegt (wurde) und „die GD Umwelt der Auffassung (ist), dass die Umsetzung des Plans angemessen voranschreitet“ (8). Tatsächlich aber lässt die­ser Plan erkennen, dass Werra und Weser auch im Jahre 2075 noch den „guten Zustand“ verfehlen wer­den. Dies scheint die GD Umwelt nicht wahrnehmen zu wollen.

■ Der Europäische Gedanke erschöpft sich nicht in der Umsetzung von Wirtschaftsinteressen. Seine Fortentwicklung verlangt, dass die von Gewässerverunreini­gungen und von der Umweltpolitik der EU-Kom­mission betroffenen Kommunen und Verbände die beschriebe­nen Zustände, die Arbeitsweise der GD Um­welt und die angestrebten Veränderungen nicht tatenlos hinnehmen.

Die Umsetzung der EU-WRRL wird formal überwacht, aber nicht überprüft

Die EU-WRRL ist im Jahre 2000 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, bis 2027 im Grundwasser und in den Oberflächengewässern einen „guten ökologischen und chemischen Zustand“ zu er­reichen.

Der Zustand der Gewässer darf sich mit Inkrafttreten der Richtlinie nicht verschlechtern („Verschlechterungs­verbot“). Hier gibt es keine Ausnahme. Bei der angestrebten Verbesserung des Gewäs­serzustands („Verbes­serungsgebot“) können demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen auch weni­ger strenge Umwelt­ziele an­gestrebt werden. Das gilt für künstliche und „erheblich veränderte“ Gewässerkörper, bei denen sich der „gute Zustand“ nicht erreichen lässt. Das trifft für Werra und We­ser nicht zu. Die bekannte Dynamik der Fließgewässer lässt erwarten, dass sich bei Einstellung der Versalzung die Süßwasser-Lebensgemein­schaft wieder etabliert. Die für eine Beendigung der Versalzung benötig­ten Verfahren sind einsatzbereit (K-UTEC AG 2012-2014) und sie sind wirtschaftlich zumutbar.

Zur Überwachung der Zielerreichung müssen die Mitgliedsstaaten Bewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flussgebietseinheiten vorlegen. Jetzt gültig sind die Bewirtschaftungspläne für den Zeitraum 2015-2021. Sie enthalten Aussagen über den Zustand der Gewässer, die angestrebten Ziele, die hier­für eingesetz­ten Maß­nahmen und die benötigten Zeiträume. Bei der Beurteilung der Vertragserfüllung verlässt sich die GD Um­welt dann aber auf die An­gaben der Mitgliedsstaaten und die Angaben derjenigen Industrie, die für die Ge­wässerverunreinigung verantwortlich ist. Eine Überprüfung findet nicht statt. Uns wur­de in Brüssel mitge­teilt, dass die GD Um­welt nicht über die na­turwissenschaftlich-technische Exper­tise ver­fügt, um die Angaben auch nur hin­sichtlich ihrer Plausibilität beurteilen zu können. Damit erhöht die GD Um­welt die Versuchung, die Kommissi­on über den Willen und die Möglichkeit zur Zielerreichung zu täu­schen. Allein die schon er­wähnten Pläne der Kom­mission, nämlich die Wasserrahmenrichtlinie aufzuweichen und die Grund­sätze ihrer Umweltpolitik zu än­dern, könnten ein Anreiz sein, mit fal­schen Angaben Zeit zu gewin­nen.

Das Vertragsverletzungsverfahren 2012/4081 – viel Aufwand, kein Ergebnis

Die Kommission hat 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet, weil „der Flussbewirtschaftungsplan für die Weser die Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Wasserkörper schrittweise in den geforderten Zustand zu führen, nicht aufführte und nicht sichergestellt war, dass die Ziele bis 2027 erreicht würden.“ (8) Am 06. Juni 2019 hat die Kommission dieses Verfahren wieder eingestellt, weil „ein wesentlich verbesserter Plan vorgelegt (wurde)“ und „die deutschen Behörden die Auffassung der FGG We­ser hervor(hoben), wonach die im Plan festgelegten Maßnahmen (Kainit-Kristallisations-Flotations­anlage, Haldenabdeckung, Einstapelung) ausreichen würden, um die Zielwerte im Oberflächenwasser zu er­reichen (…).“

Auch diese Angaben hat die GD Umwelt offenbar kritiklos übernommen, aber nicht geprüft. Mehr noch: die GD Umwelt unters­chlägt die begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit und Wirksamkeit der im Bewirt­schaftungsplan auf­gef­ührten Maßnahmen. Sie waren 2015 vom Vorsitzenden der K-UTEC AG (9) und 2016 von der Werra-Weser-An­rainerkonferenz (10) in Brüssel vorgetragen worden. Es kann kei­ne Rede davon sein, dass – wie die GD Umwelt zu glauben vorgibt – die Maßnah­men genügen, „um die Zielwerte im Ober­flächenwasser zu erreichen“ (11), (12), (13).

Die GD Umwelt geht sogar noch weiter: sie begründet die Einstellung des Verfahrens auch mit Ver­trägen, welche die Gemeinde Gerstungen und der Bund Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) mit K+S ge­schlossen hatten: „In Bezug auf die derzeit noch genehmigten Versenkungen schließlich sind die Rechts­streitigkeiten zwischen der K+S und der Ge­meinde Gerstungen sowie dem BUND in Vergleichsverhandlun­gen gemündet, nach denen sich das Unter­nehmen verpflichtet hat, keinen neuen Versenkantrag mehr zu stellen sowie – eine normale Wasserführung der Werra vorausgesetzt – auf bis zu 1 Million m³/Jahr des für 2018 bis 2021 noch genehmigten Versenkvo­lumens zu verzichten.“

Die fehlende naturwissenschaftlich-technische Expertise der EU-Kommission haben wir bedauernd zur Kennt­nis nehmen müssen. Wir können jetzt nicht auch noch glauben, dass den Juristen der Kommission ein wesentliches Faktum entgangen ist: mit der undefinierten Einschränkung „eine normale Wasserführung der Werra vorausge­setzt“ hat sich K+S die Freiheit verschafft, die Verträge nach Belieben auszulegen. Die Was­serführung der Werra ist so wenig „normal“, dass das Unternehmen seit 2015 mehrfach seine Pro­duktion ein­schränken musste.

Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot werden ignoriert

Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) hatte schon 2006 prognostiziert, dass K+S auf einen Entsorgungsnotstand zusteuert, weil die Werra wegen der Rückläufe bereits „entsorgter“ Abwasser­mengen nicht mehr die gesamten Produktionsabwässer des Unterneh­mens aufnehmen kann. Das Ver­schlechterungsverbot der EU-WRRL verbietet nicht nur ein Überschrei­ten der genehmigten Grenzwerte, sondern macht auch den Behörden eine Erhöhung der Grenzwerte unmöglich. An dem Entsorgungs­engpass haben bis­lang weder die zahlreichen neuen Stapelbecken im Werra-Revier noch die KKF-Anlage etwas än­dern kön­nen.

Inzwischen hat der EuGH in einem Urteil vom 01.07.2015 das Verschlechterungsverbot ver­schärft, nämlich in Bezug auf diejenigen Ge­wässer, die bereits in die schlechteste Qualitätsstufe nach EU-WRRL eingeordnet sind. In diesem Fall ist jede weitere Verschlechterung als Verstoß gegen das Verschlech­terungsverbot zu werten. Im Werrarevier sind davon das Grundwasser und die Werra selbst betroffen. Das Verpressen von Abwässern, das Versi­ckernlassen von Haldenlau­gen und die Einleitung von Abwässern in die Werra sind demnach rechtswidrig. Die GD Umwelt duldet somit rechtswidriges Handeln, wenn sie die Maß­nahmen des Bewirtschaftungsplans als ausrei­chend akzeptiert, statt die Anwendung wirksamer Aufberei­tungsverfahren zu verlangen. Dieser Zustand wird sich mindestens bis 2075 fortsetzen, selbst wenn die Maßnahmen des Bewirtschaftungsplans fristgemäß umgesetzt würden und auch in der beschriebenen Weise wirksam wären.

Die Rückstandshalden und ihre Abwässer verhindern das Erreichen der Umweltziele

Feste Salzrückstände werden im Werrarevier auf Halden abgelagert. Mit der 2008 begonnenen Produktions­umstellung fallen weniger Salzlaugen an, dafür aber mehr feste Salzabfälle. Das so verursachte rasche An­wachsen der Halden bedingt einen raschen Anstieg der dort entstehenden Haldenlaugen. Ihre Menge soll von 2 Mio. cbm/Jahr (2008) auf bis zu 4,2 Mio. cbm/Jahr zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung anwachsen. Diese Halden­abwässer werden weder aufgearbeitet noch in Berg­werke eingestapelt, K+S will sich ih­rer wei­terhin durch Versickernlassen und Verklappen in die Werra entledigen. Auch das nimmt die GD Um­welt scheinbar als gegeben und un­vermeidbar hin: „(Deutschland) erläuterte auf Nachfrage der GD Umwelt, dass die bei den Salzhalden anfal­lenden Abwässer wegen ihres zu geringen Salzgehaltes nicht ei­ner Be­handlung in der KKF-Anlage zuge­führt werden können, die auf hochkonzentrierte Abwässer ausge­richtet ist.“ (8)

Ganz im Gegensatz dazu wurde der GD Umwelt 2015 vorgetragen, dass auch die Haldenlaugen mit positi­ven wirtschaftlichen Kenn­zahlen aufgearbeitet werden können. Es ist nicht nötig, sie in die Werra zu leiten oder sie auf andere Weise an die Umwelt abzustoßen. Die K-UTEC AG hatte 2011 (im Auftrag von K+S!) ein solches Konzept erarbeit­et; sie durfte es sogar 2012 dem „Runden Tisch Werraversalzung“ vorstel­len. K+S hatte damals die Aufarbei­tung der Haldenlaugen wegen des Energieaufwandes als „klimaschädlich“ einge­stuft und abgelehnt. Diese Einschätzung ist 2013 von Prof. Dr. Quicker (RWTH Aachen) zurückgewie­sen worden. Klimaschädlich ist es vielmehr, wenn Abwässer nicht aufgearbeitet, sondern die darin enthalte­nen Wertstoffe durch Einleiten in die Werra vernichtet werden (14). K+S hat aber keine Aufbereitungsanlagen für die Haldenlaugen gebaut und auch den K-UTEC-Vorschlag zur abstoßfreien Kaliproduktion nicht verwirkl­icht.

K+S gibt stattdessen vor, den Eintrag von Haldenlaugen in die Werra durch Abdecken der Halden vermeiden zu können. Die Herstellung einer standsicheren und wirksamen Haldenabdeckung ist jedoch bei steilen Hal­denflanken weltweit noch nie gelungen und wir sehen keinen Grund zu der Annahme, dass dies künftig machbar wäre (11), (12), (13), (15). Ohnehin soll die Haldenabdeckung erst 2075 fertig gestellt sein, also 48 Jahre nach der letzten Um­setzungs­frist der EU-WRRL und etwa 30 Jahre nach Einstellung des Kalibergbaus im Werrarevier. Darauf kann man kein Konzept zur Umsetzung der EU-WRRL aufbauen. Das hätte die GD Umwelt durch einfache Überprü­fung erkennen können bzw. müssen.

Das Einstapeln der Produktionsabwässer taugt nicht als Nothilfe gegen den Entsorgungs­kollaps

Kern der K+S-Argumentation ist die Annahme, die Produktionsabwässer und die Abwässer der KKF-Anlage durch Einstapeln in aufgelassene Bergwerke beseitigen zu können. Die Abwässer sollen dazu geringfügig „aufkonzentriert“ werden, die K-UTEC AG hat den Auftrag, hierfür ein Verfahren zu entwickeln. Für das Ein­stapeln hat K+S das ehemalige Bergwerk Springen II in Thüringen ausgesucht. Springen II ist seinerzeit auf­gegeben worden, weil eindringendes Wasser den Betrieb gefährdet hat.

Vertreter der K-UTEC AG haben erklärt, dass ein bestimmter Anteil des Rohsalzes der Grube Springen II „nicht inert“ ist gegenüber den einzustapelnden Abwässern, trotzdem sei man sicher, eine Genehmigung zu erhalten (16). Dies war ein erster Hinweis darauf, dass das Einstapeln der Abwässer möglicherweise kein gangbarer Entsorgungsweg sein könnte.

Dem Geologen und Geochemiker Dr. Ralf Krupp verdanken wir den Hinweis, dass Probleme in den Stapel­räumen nicht durch Löse­vorgänge zu erwarten sind, sondern durch chemische Umsetzungen (17). Der Was­seranteil der eingetragenen Abwässer re­agiert mit den Mineralien Sylvin und Kieserit zu Kainit. Dieses Mine­ral hat ein größeres Volumen als die Aus­gangsminerale, es wird deshalb aus dem Kristallverband herausge­sprengt. Damit verlieren auch die restli­chen umgebenden Mineralien ihren Zusammenhalt und das Gefüge seine Sta­bilität. Eine überschlä­gige Rechnung ergibt, dass eine Tonne Abwas­ser etwa sechs Tonnen Minera­lien aus den Stützpfeilern ab­sprengen kann. Bei einer Einstapelung von jährlich 3 Mio. Tonnen Abwässern wären dies 18 Mio. Tonnen Mi­neralien, die dann nicht mehr zur Stabilität des Berg­werks beitragen.

Die Stützpfeiler brechen ein, wenn sie den Bergdruck nicht mehr auffangen können. Die Ab­wässer werden dann herausgepresst und sie können an die Oberfläche gelangen. Auch über die Weg­samkeiten, auf denen Grundwasser in die Grube Springen II ein­dringt, können bei entsprechenden Druck­verhältnissen Abwässer in das Grundwasser gelangen. Sprin­gen II ist mit allem thüringischen und hessi­schen Kaligruben verbunden. Es gibt durchgängige Verbindungen zu Grubenfeldern, in denen Industrieabfäl­le eingelagert sind, die eben­falls mit Wasser reagieren und dabei brennbare Gase freisetzen (18). Es existie­ren sogar Verbindungen zu der „Untertaged­eponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in Her­fa-Neurode.

Die beschriebene Destabilisierung geschieht natürlich nicht unmittelbar nach dem Einstapeln der Abwässer, aber niemand kann berechnen, wie lange der Prozess dauern könnte, bis es zu einem Bergschlag kommt. Wir gehen des­halb davon aus, dass das Einstapeln der K+S-Abwässer in der Grube Springen II aus Sicher­heitsgründen nicht geneh­migt werden kann.

Die Schwächung der Stützpfeiler durch abwasserinduzierte chemische Reaktionen ließe sich nur verhindern, wenn man die Abwässer auf einen Gehalt von mindestens 450 g MgCl2/Liter eindampft und dann vor dem Ein­stapeln mit Bindemitteln verfestigt. Die K-UTEC AG beherrscht diese Technologie, die K+S AG hatte aber einen entsprechenden Vorschlag schon 2012 abgelehnt.

Die GD Umwelt verlässt sich wieder auf beruhigende Darstellungen deutscher Behörden: „Im Zusammen­hang mit dem Einstapeln von Salzlösungen unter Tage könne eine Gefährdung der betroffenen Grundwas­serkörper (…) ausgeschlossen werden, da dies in dichten, undurchlässigen Hohlräumen erfolgt.“ (8) Der GD Umwelt hätte auffallen müssen, dass schon wegen des in das Bergwerk eindringenden Grund­wassers (s.o.) die Grube Springen II kein „dichter, undurch­lässiger Hohlraum“ sein kann.

In der Schweiz beurteilt man Salzbergwerke grundsätzlich nicht als „dichte, undurchlässige Hohlräume“. Die dortigen Be­hörden genehmigen die Einlagerung von Abfällen in Salzbergwerken nicht, weil nämlich be­kannt ist, dass „jede Grube einmal absaufen wird“ (19), (20).

Wie geht es weiter?

Die GD Umwelt kommt zu dem abschließenden Urteil: „Auf diesen Informationen basierend ist die GD Um­welt der Auffassung, dass die Umsetzung des Plans angemessen voranschreitet. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, das Verfahren abzuschließen, mit der oben erwähnten Auflage, dass die deutschen Behörden regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms 2015-2021 berichten. Sollten diese Berichte oder andere Informationen darauf hindeuten, dass die Umset­zung nicht wie erwartet vorangeht, kann die Kommission die Situation jederzeit neu bewerten.“ (8)

Leider können nicht hoffen, dass künftig weniger einsei­tig und weniger beschönigend über die Umsetzung der EU-WRRL berichtet wird. Wir haben sogar den Ein­druck, dass die GD Umwelt zumindest seit 2016 kriti­sche Ein­schätzungen grundsätzlich nicht zur Kenntnis nimmt. Eine Neubewertung der Situation durch die GD Umwelt erwarten wir deshalb nicht. Das sind düstere Aussichten.

Andererseits ist es weder vorgeschrieben noch unvermeidlich, dass die EU-Kommission in der beschriebe­nen Weise arbeitet. Die GD Umwelt bleibt deshalb einer der Ansprechpartner der Anrainer bei der Nicht-Um­setzung der EU-WRRL. Wegen der geplanten Änderungen der EU-Umweltpolitik werden sich die Anrainer von Werra und Weser ohnehin mit europäischen Institutionen auseinandersetzen müssen…

Anmerkungen

  1. https://www.zeit.de/wirtschaft/2019-04/lobbyismus-lobbyreport-eu-transparenz-konzerne- demokratie- europa
  2. http://taz.de/Bundesamt-fuer-Naturschutz/!5585263/
  3. http://taz.de/EU-Debatte-um-das-Innovationsprinzip/!5585251/
  4. W.Hölzel/WWA, „Ein Feldzug gegen die Umwelt“, Salzblog 33, 01. Mai 2019
  5. W.Hölzel/WWA, „Revision der Wasserrahmenrichtlinie – Wunschliste des Grauens“, Salzblog 41, 13. Juli 2019
  6. https://taz.de/Musterbeispiel-fuer-Lobbyarbeit/!5606104/
  7. W. Hölzel/WWA, Klimaschutz durch Werraschutz, Salzblog 36, 03. Juni 2019
  8. Schreiben der GD Umwelt von 04.04.2019 an die Klagegemeinschaft der Werra-Weser-Anrainer, Az. ENV.E.3/LKM/ad/CHAP(2009)578 NIF 2012/4081. Das Schreiben ist seinerzeit an eine falsche Email-Adresse versandt und erst im Juli 2019 auf Anfrage der Klagegemeinschaft übermittelt wor- den. Der Rechtsanwalt der Klagegemeinschaft schreibt dazu: „Objektiv ist daher die Einstellung des Be­schwerdeverfahrens mit der Verfügung vom 06.06.2019 ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt.“
  9. 2015 anläßlich eines Besuches bei der GD Umwelt so vom Vorstandsvorsitzenden der K-UTEC AG vorgetragen
  10. W.Hölzel/WWA, Stellungnahme zu „Detaillierter Bewirtschaftungsplan/Detailliertes Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung“
  11. W.Hölzel/WWA, „Vertraut unseren Plänen, wir bauen auf Sand“, Salzblog 34, 06. Mai 2019
  12. W.Hölzel/WWA, „Die Werra soll auf der Strecke bleiben – und die Wesert auch“, Salzblog 32, 18, März 2019
  13. W. Hölzel/WWA, „Oberweserpipeline? Kein Grund zum Optimismus“, Salzblog 41, 04. Juli 2019
  14. W.Hölzel/WWA, „Werraschutz ist Klimaschutz“, Salzblog 36, 03. Juni 2019
  15. W.Hölzel/WWA, „Der Kasseler Umweltfrieden“, Witzenhausen 14. Mai 2019
  16. Protokoll des Umweltausschusses der Stadt Witzenhausen vom 14.Mai 2019
  17. Ralf Krupp, „Offener Brief: Versalzung der Werra und Weser, riskante Einstapelung von Kaliabwässern in ehemaligen Kalibergwerken“, 30.07.2019. Versandt an die Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser)
  18. https://www.hna.de/lokales/rotenburg-bebra/heringen-ort56535/heringen-k-s-verwertet- sondermuellin-grube-wintershall-12821016.html
  19. https://swrmediathek.de/player.htm?show=30009050-a2e3-11e9-a7ff-005056a12b4c
  20. W.Hölzel/WWA, „In der Schweiz leben die Bürger sicherer – Jedes Salzbergwerk wird einmal absaufen“, Salzblog 42, 18. Juli 2019

Beitrag veröffentlicht

in

von

Schlagwörter: